Recht und Geld
Empfehlungsprämie: was du zahlen darfst
Wie hoch eine Empfehlungsprämie sein darf, wann sie zur Sondervergütung wird und was das Finanzamt beim Kunden sieht.
Kurz gesagt
- Eine Empfehlungsprämie ist der Dank für eine Weiterempfehlung, nicht die Bezahlung einer Vermittlung. Sobald sie am Abschluss hängt, verschiebt sich diese Grenze.
- Bist du Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, begrenzt § 48b VAG Zuwendungen an Versicherungsnehmer; zulässig sind nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.
- Beim Kunden sind Prämien regelmäßig Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und bleiben nur unterhalb der Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
- In der Praxis tragen deshalb kleine Sachwerte, Spenden und Erlebnisse, ausgelöst durch das stattgefundene Gespräch und nicht durch einen Abschluss.
- Geldzahlungen sind der einzige Weg, bei dem alle drei Risiken gleichzeitig auftreten: Sondervergütung, Steuer und die Nähe zur Vermittlungsprovision.
Was eine Empfehlungsprämie ist und wo sie zur Provision wird
Eine Empfehlungsprämie ist eine Zuwendung an einen bestehenden Kunden dafür, dass er dich weiterempfohlen hat. Rechtlich ist das kein einheitlicher Begriff. Je nach Ausgestaltung sind es drei verschiedene Dinge.
Belohnst du eine Geste, ist es ein Dankeschön. Belohnst du eine erbrachte Leistung, sind es Einkünfte aus Leistungen. Belohnst du einen Abschluss, den dein Kunde herbeigeführt hat, näherst du dich einer Vermittlungsprovision.
Der letzte Fall ist der teure. Wer regelmäßig gegen Erfolgsbeteiligung Verträge anbahnt, ist irgendwann nicht mehr Kunde, sondern Vermittler, und dafür braucht es eine Erlaubnis nach § 34d GewO. Der reine Tippgeber, der nur einen Kontakt herstellt und nicht berät, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht darunter.
Die wichtigste Gestaltungsentscheidung ist deshalb nicht die Höhe der Prämie, sondern ihr Auslöser.
§ 48b VAG: das Sondervergütungsverbot
§ 48b Abs. 1 VAG verbietet Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Sondervergütung ist nach § 48b Abs. 2 VAG jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung.
§ 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nimmt geringwertige Zuwendungen davon aus: Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses bis zusammen 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Absatz 4 lässt daneben nur eine Zuwendung zu, die als dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung in den vermittelten Vertrag zurückfließt. Ein Verstoß gegen das Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Bußgeldvorschriften des § 332 VAG.
Umstritten ist, ob eine Belohnung für die Empfehlung selbst überhaupt darunterfällt. Der Wortlaut erfasst Zuwendungen „neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ – wer für eine Handlung belohnt wird, die mit seinem eigenen Vertrag nichts zu tun hat, bekommt danach argumentierbar keine Sondervergütung. Verlässlich geklärt ist das nicht. Wer auf dieser Auslegung aufbaut, sollte drei Dinge trennen können: die Belohnung darf nicht an den eigenen Vertrag des Empfehlers gekoppelt sein, sie darf nicht als Rabatt oder Provisionsabgabe beworben werden, und sie darf nicht der Höhe nach an einen Abschluss anknüpfen. Bestandsgold sperrt genau diese Formulierungen beim Speichern. Ob deine Ausgestaltung trägt, beurteilt ein Anwalt – und bei gebundenen Vertretern zusätzlich der Versicherer.
Ob eine Empfehlungsprämie überhaupt eine Sondervergütung in diesem Sinne ist, ist umstritten. Sie hängt an einer Weiterempfehlung, nicht am Versicherungsvertrag deines Kunden. Lass dir diese Einordnung von einem Anwalt bestätigen, bevor du 200 Kunden anschreibst.
Bist du ausschließlich nach § 34f oder § 34i GewO tätig, gilt § 48b VAG für dich nicht. Die steuerlichen Fragen weiter unten bleiben trotzdem. Bestandsgold hinterlegt die zu deiner Erlaubnis passende Sachwertgrenze und prüft sie beim Speichern, nicht nur in einem Hinweis. Bargeld ist gesperrt.
Die Prämie darf nicht die Kontaktdaten kaufen
Die zweite Falle liegt nicht in der Höhe, sondern im Gegenstand. Zahlst du für die Herausgabe fremder Kontaktdaten, kaufst du dir das Folgeproblem mit ein.
Denn was du mit diesen Daten vorhast, ist Werbung. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verbietet den Werbeanruf beim Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt für E-Mail und Messenger. § 20 UWG stellt allein den Werbeanruf ohne Einwilligung als Ordnungswidrigkeit unter eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro; für E-Mail und Messenger gibt es diesen Bußgeldtatbestand nicht, dort drohen Abmahnung, Unterlassungserklärung und Schadensersatz.
Die Prämie macht es schlimmer, nicht besser: Sie belegt, dass die Datenweitergabe organisiert war. Belohne deshalb nur, was dein Kunde selbst und in eigenem Namen tut. Verschickt er den Link über seinen Messenger, entsteht bei dir kein Datensatz über einen Dritten und keine Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO.
Die Steuer, ehrlich
Die steuerliche Seite wird gern übersprungen. Sie ist überschaubar, wenn du sie einmal sortierst. Verbindlich ist am Ende dein Steuerberater, nicht dieser Abschnitt.
- Beim Kunden: Eine Empfehlungsprämie fällt regelmäßig unter § 22 Nr. 3 EStG. Nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG bleiben solche Einkünfte steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
- Bei Sachprämien: Für Sachzuwendungen an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, kannst du die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag übernehmen und musst den Empfänger unterrichten. Für Geldzahlungen gilt § 37b EStG nicht.
- Bei dir: Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nur bis 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr abziehbar. Eine Prämie für eine erbrachte Empfehlung ist allerdings kein Geschenk in diesem Sinne, weil ihr eine Gegenleistung gegenübersteht. Lass dir die Abgrenzung schriftlich geben.
- Umsatzsteuer: Empfiehlt deine Privatkundin gelegentlich, handelt sie nicht als Unternehmerin. Bei einem Kunden, der laufend gegen Prämie vermittelt, sieht das anders aus.
Prämien, die in der Praxis tragen
Aus den drei Abschnitten davor ergibt sich ein enger Korridor. Fünfzehn Euro sind wenig, und genau das ist der Punkt: Eine Prämie, die sich für deinen Kunden spürbar lohnt, ist rechtlich das Problem. Vier Arten funktionieren trotzdem.
- Ein kleiner Sachwert unterhalb der für dich geltenden Grenze: ein gutes Buch, Blumen, ein Gutschein aus dem Ort. Wert und Anlass werden protokolliert.
- Eine Spende an eine Einrichtung, die dein Kunde selbst aussucht. Bei ihm kommt kein geldwerter Vorteil an, der Dank ist trotzdem sichtbar.
- Ein Erlebnis statt eines Gegenstands: die Einladung zu einer Veranstaltung, die du ohnehin machst.
- Etwas aus deiner eigenen Arbeit, das mit dem laufenden Vertrag nichts zu tun hat, etwa eine zusätzliche Stunde zu einem unbeauftragten Thema.
Der Auslöser entscheidet: Gespräch statt Abschluss
Die wichtigste Stellschraube ist der Moment, in dem die Prämie fällig wird. Drei Varianten sind üblich.
Fällig bei Abschluss: Die Prämie hängt am Vertrag eines Dritten. Diese Variante sieht einer Vermittlungsprovision am ähnlichsten und berührt bei Versicherungsverträgen zusätzlich § 48b VAG.
Fällig bei Kontaktaufnahme: Die Prämie hängt an Daten. Diese Variante zieht dich in § 7 UWG und Art. 14 DSGVO hinein.
Fällig nach dem stattgefundenen Gespräch: Belohnt wird, dass zwei Menschen miteinander gesprochen haben. Kein Vertrag, keine Datenweitergabe, keine Erfolgsbeteiligung. Bestandsgold belohnt aus genau diesem Grund erst nach dem Gespräch.
Was eine Prämie nicht kann
Eine Prämie ist ein Dank, kein Motor. Menschen empfehlen, weil sie jemanden mögen und weil sie sich für den Tipp nicht rechtfertigen müssen. Eine Prämie macht diesen Impuls sichtbar, sie erzeugt ihn nicht.
Zu hohe Prämien kippen sogar. Wer mehrere Hundert Euro bekommt, empfiehlt nicht mehr aus Überzeugung, sondern verkauft. Der Empfohlene merkt das an der Art, wie er angesprochen wird.
Wenn dein Bestand schweigt, liegt das fast nie am Betrag, sondern am fehlenden Anlass oder daran, dass der letzte Empfehler nie erfahren hat, was aus seinem Tipp geworden ist.
Und wie bei jedem rechtlichen Punkt hier gilt: Die Einordnung deines Programms macht ein Anwalt, die steuerliche Seite dein Steuerberater. Dieser Artikel nennt die Normen, damit du die richtigen Fragen stellen kannst.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
Häufige Fragen
Was Berater dazu meistens fragen
Häufige Fragen
Wie hoch darf eine Empfehlungsprämie sein?
Eine allgemeine Obergrenze gibt es nicht, wohl aber drei Grenzen, die zusammen einen engen Korridor ergeben. Bist du Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, lässt § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nur geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr zu. Beim Kunden bleiben Prämien nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nur unterhalb von 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Und je höher die Prämie, desto eher wirkt sie wie eine Vergütung für eine Vermittlung.
Sind Empfehlungsprämien steuerpflichtig?
Beim Kunden regelmäßig ja. Eine Prämie für eine erbrachte Empfehlung fällt unter § 22 Nr. 3 EStG. Nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG bleiben diese Einkünfte steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen; ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, weil es eine Freigrenze ist. Bei Sachprämien kannst du die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen.
Darf ich die Prämie bar auszahlen?
Technisch ja, sinnvoll nein. Bei Bargeld kommen alle Risiken zusammen: Bei Versicherungsverträgen greift das Sondervergütungsverbot des § 48b VAG besonders deutlich, die Pauschalierung nach § 37b EStG gilt für Geldzahlungen nicht, und eine Barzahlung sieht einer Vermittlungsprovision am ähnlichsten. Bestandsgold sperrt Bargeld und bargeldnahe Zuwendungen deshalb.
Darf die Prämie mit jeder weiteren Empfehlung steigen?
Davon ist abzuraten. Eine Staffel belohnt Menge statt Passung und macht aus deinem Kunden schrittweise einen Vertriebspartner. Damit rücken zwei Fragen näher: die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO, wenn er auf Abschlüsse hinwirkt, und die Umsatzsteuer, wenn er nachhaltig gegen Entgelt tätig wird. Dazu der praktische Schaden: Wer für die fünfte Empfehlung mehr bekommt als für die erste, sucht irgendeinen Menschen, nicht den passenden.
Muss ich die Prämie gegenüber dem Empfohlenen offenlegen?
Ob eine Pflicht besteht, hängt an der Ausgestaltung und beurteilt im Einzelfall ein Anwalt. Praktisch ist die Antwort einfach: Sag es von dir aus, im ersten Satz des Erstgesprächs. Wer erst hinterher erfährt, dass sein Bekannter für den Tipp etwas bekommen hat, wertet rückwirkend das ganze Gespräch ab. Deine Beratungspflicht nach § 61 VVG bleibt davon ohnehin unberührt: Der Rat richtet sich nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden, nicht nach der Prämie.
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Empfehlungen sind kein Zufall, sondern ein Ablauf.
Bestandsgold schlägt dir täglich die Kunden vor, bei denen es sich gerade lohnt. Du gibst frei, den Rest macht das System.