Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 1.0 · Stand: 9. September 2026

Stand: 9. September 2026. Diese Bedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung der Software Bestandsgold durch JKVertrieb GbR, Freienwalder Straße 10, 16269 Wriezen, vertreten durch Jacob Rapp, Kay Weichert (Gesellschafter) (nachfolgend „Anbieter“).

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die Nutzung von Bestandsgold. Kunde kann ausschließlich sein, wer bei Abschluss des Vertrags Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, also in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Angebot an Verbraucher besteht nicht.

Weil der Vertrag nicht mit Verbrauchern geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB. Stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass der Kunde als Verbraucher gehandelt hat, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen; die gesetzlichen Rechte, die dem Kunden als Verbraucher zustehen, bleiben in diesem Fall unberührt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, soweit der Anbieter ihnen in Textform zugestimmt hat.

Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss und Testzugang

Bestandsgold befindet sich in einem geschlossenen Betrieb. Es gibt keine Selbstanlage: Wer die Software nutzen will, fragt beim Anbieter an, und der Anbieter schaltet den Zugang für eine bestimmte E-Mail-Adresse frei. Ohne Freischaltung führt auch ein gültiger Anmeldelink nicht in die Software. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; der Anbieter entscheidet frei, wen er aufnimmt.

Der Nutzungsvertrag kommt mit der ersten Anmeldung des Kunden zustande. Ein kostenpflichtiger Tarif kommt erst zustande, wenn der Kunde ihn im Konto unter „Einstellungen → Zahlung“ bucht und der Anbieter die Buchung bestätigt.

Ein Testzugang läuft 14 Tage. Daneben gibt es einen eingeladenen Testzugang ohne Abonnement und ohne Zahlungsdaten. Beide sind kostenlos, in Umfang und Kontingent begrenzt und enden ohne Kündigung; ein Anspruch auf Fortführung oder auf einen Anschlussvertrag besteht nicht. Geht der Kunde nach dem Test in einen kostenpflichtigen Tarif über, wird die Einrichtungsgebühr nach § 5 fällig.

§ 3 Leistungsgegenstand

Bestandsgold ist eine Software für Empfehlungsmanagement. Der Anbieter stellt sie dem Kunden für die Dauer des Vertrags über das Internet zur Nutzung bereit. Geschuldet ist die Bereitstellung der Software in ihrer jeweiligen Fassung, nicht die Übergabe eines Programms zur dauerhaften Nutzung.

Die Software leistet im Kern Folgendes:

  • Einlesen und Pflegen des Kundenbestands des Kunden aus CSV- oder Excel-Dateien, mit Feldzuordnung und Dublettenerkennung
  • tägliche Vorschläge, welche Kundinnen und Kunden angesprochen werden können, jeweils mit Begründung; freigegeben wird jeder Vorschlag einzeln durch den Kunden
  • Versand der freigegebenen Nachrichten per E-Mail im Namen des Kunden sowie Vorbereiten von Nachrichten, die der Kunde oder dessen Kunde selbst über den eigenen Messenger absendet
  • persönliche Empfehlungs-, Geschenk- und Bewertungsseiten, auf denen der Endkunde zuerst seine Belohnung wählt und den Link anschließend selbst weitergibt
  • Entgegennahme von Terminwünschen und Rückrufwünschen empfohlener Personen, beim Rückruf mit doppelter Bestätigung
  • Abwicklung und Beleg zugesagter Belohnungen, die erst fällig werden, wenn das Gespräch stattgefunden hat
  • Auswertung des Verlaufs innerhalb der eigenen Organisation des Kunden
  • Voreinstellungen für Erlaubnisse nach § 34d, § 34f, § 34i, § 34c und § 34h GewO; Sachwertgrenzen und das Barverbot prüft die Software beim Speichern einer Belohnung
  • Auskunft und Löschung zu einzelnen Personen als Selbstbedienung im Konto, mit Protokoll

Ohne Freigabe des Kunden versendet die Software nichts. Sie schreibt weder im eigenen Namen an dessen Kundinnen und Kunden noch an empfohlene Personen, bevor diese sich selbst gemeldet haben. Absender jeder Nachricht ist der Kunde.

Kein Erfolg geschuldet. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software, nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Empfehlungen, Terminen, Abschlüssen oder auf einen bestimmten Umsatz besteht nicht.

Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Hinweise in der Software und in ihren Texten – etwa zu § 7 UWG, zu Artikel 6 DSGVO oder zur GewO – sind allgemeine Hinweise. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine steuerberatende Person. Der Anbieter erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung.

Keine Vermittlungsleistung. Der Anbieter vermittelt keine Versicherungs-, Finanz- oder Immobilienverträge, tritt weder als Vermittler noch als Tippgeber auf und erhält keine Provision oder sonstige Beteiligung an Abschlüssen des Kunden.

Der Anbieter darf die Software weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern, solange der vertraglich vereinbarte Zweck erhalten bleibt. Für Änderungen, die den Leistungsumfang wesentlich einschränken, gilt § 11 entsprechend.

§ 4 Pflichten des Kunden

Eigene Zulassung. Der Kunde stellt sicher, dass er die für seine Tätigkeit nötige Erlaubnis besitzt und behält, insbesondere nach § 34d, § 34f, § 34i, § 34c oder § 34h GewO, und dass er in den zugehörigen Registern eingetragen ist. Der Anbieter prüft das nicht nach. Die Erlaubnis-Voreinstellungen in der Software sind eine Hilfe und keine Prüfung der Zulassung.

Verantwortung für die eingestellten Daten. Für die Daten, die der Kunde in die Software einstellt oder über sie erheben lässt, ist er Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er sorgt dafür, dass er sie rechtmäßig erhoben hat, dass sie richtig sind und dass er sie an den Anbieter übermitteln darf.

Rechtmäßigkeit der Ansprache. Der Kunde prüft vor jeder Freigabe, ob er die betreffende Person auf dem gewählten Kanal ansprechen darf, insbesondere nach § 7 UWG und Artikel 6 DSGVO, und dokumentiert die Einwilligungen, auf die er sich stützt. Die in der Software hinterlegten Einwilligungen, Sachwertgrenzen und das Barverbot entbinden ihn nicht von dieser Prüfung.

Zugangsdaten. Zugänge sind personengebunden und werden nicht geteilt. Der Kunde hält Anmeldelinks, Passwörter und die Geheimnisse des zweiten Faktors geheim, sichert sie gegen den Zugriff Dritter und meldet dem Anbieter jeden Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.

Keine automatisierte Massennutzung. Der Kunde nutzt die Software von Hand und im vorgesehenen Umfang. Untersagt sind insbesondere das automatisierte Auslesen von Inhalten, der Einsatz von Skripten oder Robotern, das Umgehen der Tages- und Monatskontingente sowie jede Nutzung, die den Betrieb erheblich belastet.

Inhalte. Der Kunde stellt keine rechtswidrigen Inhalte ein und trägt in Freitextfelder keine Gesundheitsdaten und keine anderen Daten besonderer Kategorien nach Artikel 9 DSGVO ein.

Verstößt der Kunde erheblich gegen diese Pflichten, darf der Anbieter einzelne Inhalte sperren oder den Zugang vorübergehend sperren, nachdem er den Verstoß in Textform benannt und – soweit zumutbar – eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 6 bleibt unberührt.

§ 5 Vergütung und Zahlung

Alle Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Tarif12-Monats-Vertrag, monatlichFlexibel, monatlichEinrichtung, einmalig
Solo299,00 €349,00 €490,00 €
Pro599,00 €699,00 €990,00 €
Team1.290,00 €nicht buchbar2.490,00 €
Enterpriseauf Anfrageauf Anfrageauf Anfrage

„auf Anfrage“ heißt: Für diesen Tarif steht kein Preis fest, er wird einzeln vereinbart. „nicht buchbar“ heißt: Diese Vertragsform gibt es für diesen Tarif nicht.

Es gibt zwei Vertragsformen. Im 12-Monats-Vertrag wird das Zwölffache des Monatspreises einmal im Jahr im Voraus abgebucht; der niedrigere Monatspreis ist der Preis für die Bindung. Im flexiblen Vertrag wird der Monatspreis monatlich im Voraus abgebucht. Welche Kontingente je Tarif und Vertragsform gelten, zeigt die Software im Konto an.

Abgerechnet wird je Anfrage. Eine Anfrage ist die Freigabe eines Vorschlags nach § 3, mit der die Ansprache eines Endkunden ausgelöst wird. Gezählt wird die Freigabe, nicht das Ergebnis: Ob eine Rückmeldung kommt, ändert an der Zählung nichts.

Die Einrichtungsgebühr fällt einmal je Organisation mit der ersten Rechnung an. Wechselt der Kunde später den Tarif, wird sie nicht erneut berechnet.

Reicht das Kontingent eines Monats nicht, kann der Kunde ein Zusatzkontingent über 100 Anfragen kaufen: 149,00 € im 12-Monats-Vertrag, 199,00 € im flexiblen Vertrag. Es gilt 30 Tage ab dem Kauf und verfällt danach.

Guthaben für Belohnungen lädt der Kunde gesondert auf. Im aufgeladenen Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten. Guthaben wird nur für Belohnungen verbraucht und verfällt nicht; nach dem Ende des Vertrags erstattet der Anbieter nicht verbrauchtes Guthaben auf Anforderung in Textform.

Gezahlt wird über den Zahlungsdienstleister des Anbieters; Rechnungen stellt der Anbieter elektronisch bereit. Kommt eine Zahlung nicht zustande, darf der Anbieter den Zugang nach erfolgloser Mahnung in Textform mit angemessener Frist sperren, bis der offene Betrag ausgeglichen ist. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB bleibt unberührt. Für Preisänderungen gilt § 11 entsprechend.

§ 6 Laufzeit, Kündigung, Pause

Der 12-Monats-Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab der Buchung. Er verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht bis zum Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird. Der flexible Vertrag läuft monatlich und ist jederzeit zum Ende des bezahlten Monats kündbar.

Die Kündigung erklärt der Kunde im Konto unter „Einstellungen → Zahlung“ oder in Textform an hallo@bestands-gold.com. Textform genügt; eine Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Kündigung wirkt zum Ende der bereits bezahlten Laufzeit. Bis dahin bleiben der Zugang und die veröffentlichten Seiten erreichbar; danach gehen die öffentlichen Seiten offline.

Der Kunde kann seinen Zugang für höchstens drei Monate je Vertragsjahr pausieren. Während der Pause ruht das Kontingent, es werden keine neuen Ansprachen freigegeben, und die bereits geteilten Geschenk-Seiten bleiben online. Im flexiblen Vertrag wird für die Dauer der Pause nicht abgebucht. Im 12-Monats-Vertrag ist der Zeitraum bereits im Voraus bezahlt: Dort wird für die Pause nichts erstattet, und die vereinbarte Laufzeit verlängert sich nicht. Die Software zählt die Pausenmonate derzeit nicht mit; überschreitet der Kunde die Grenze dauerhaft, kann der Anbieter ihn darauf hinweisen und den Vertrag ordentlich kündigen.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Auch sie bedarf der Textform.

Vor dem Ende des Vertrags kann der Kunde seine Daten jederzeit selbst aus der Software ausgeben. Was nach dem Ende mit den Daten geschieht, regelt § 11 des Auftragsverarbeitungsvertrags.

§ 7 Verfügbarkeit und Wartung

Der Anbieter hält die Software während der Vertragslaufzeit betriebsbereit. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote sagt er nicht zu, und er nennt hier auch keine: Er misst die Verfügbarkeit heute nicht mit einem eigenen Überwachungsdienst und weist sie nicht aus. Eine Prozentzahl wäre deshalb eine Zusage, die niemand nachrechnen könnte. Es gibt aus demselben Grund keine Vertragsstrafe, keine Gutschrift und keine sonstige pauschale Entschädigung für Ausfälle.

Nicht zu vertreten hat der Anbieter Zeiten, in denen die Software aus Gründen außerhalb seines Einflussbereichs nicht erreichbar ist – etwa Störungen des Internets, höhere Gewalt oder Ausfälle bei Vorleistern.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einem Mangel der Mietsache bleiben unberührt. In welchem Umfang der Anbieter für Schäden einsteht, regelt § 10.

Wartungsarbeiten, die die Nutzung absehbar einschränken, kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorher an und legt sie in nutzungsarme Zeiten. Arbeiten, die zur Abwehr einer akuten Gefahr für Betrieb oder Daten nötig sind, darf er ohne Ankündigung ausführen.

§ 8 Rechte an Inhalten und Daten

Alle Rechte an den Daten und Inhalten, die der Kunde einstellt oder über die Software erheben lässt, bleiben beim Kunden. Der Anbieter erwirbt daran kein Eigentum.

Der Kunde räumt dem Anbieter ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit und auf den Zweck der Leistungserbringung beschränktes Recht ein, diese Daten zu speichern, zu vervielfältigen, zu verarbeiten und – soweit die Leistung es erfordert – an die im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Dienstleister weiterzugeben. Eine Nutzung zu eigenen Zwecken des Anbieters findet nicht statt; insbesondere wertet er die Daten nicht organisationsübergreifend aus und schreibt die Kundinnen und Kunden des Kunden nicht im eigenen Namen an.

Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Marke, Oberfläche, Texte und Quelltext von Bestandsgold bleiben beim Anbieter. Ein Weiterverkauf, eine Unterlizenzierung oder eine Nutzung für Dritte ist nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform zulässig.

§ 9 Datenschutz

Für die Daten, die der Kunde in die Software einstellt, ist er Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO; er ist Bestandteil dieses Vertrags und wird in der Software angenommen. Wie der Anbieter Daten auf der Website und im eigenen Auftrag verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung. Beide Texte werden hier nicht wiederholt. Widerspricht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen Bedingungen in Fragen des Datenschutzes, geht er vor. Die Datenschutzerklärung ist eine Information nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO; sie begründet keine eigenen vertraglichen Pflichten.

§ 10 Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu dem Aufwand, der für die Wiederherstellung entstanden wäre, wenn der Kunde seine Daten regelmäßig und in einer dem Risiko angemessenen Weise gesichert hätte. Die Software stellt dafür jederzeit eine Ausgabe der eigenen Daten bereit.

Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Die unbeschränkte Haftung nach dem ersten Absatz dieses Paragrafen bleibt davon unberührt.

Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Artikel 82 DSGVO bleibt von diesen Regelungen unberührt.

§ 11 Änderungen der Bedingungen, der Preise und der Leistung

Der Anbieter darf diese Bedingungen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht – etwa geänderte Gesetze oder Rechtsprechung oder eine Weiterentwicklung der Software. Die Änderung darf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Kunden verschieben.

Der Anbieter kündigt eine solche Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und stellt dabei die alte und die neue Fassung gegenüber. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Folge weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin.

Preise und Leistungsumfang sind davon ausgenommen. Für sie gilt die Zustimmung durch Schweigen aus dem vorigen Absatz nicht: Sie sind die Hauptleistungen dieses Vertrags, und über die entscheidet niemand einseitig. Für sie gilt der nächste Absatz.

Eine Preisänderung und eine Änderung, die den Leistungsumfang wesentlich einschränkt, kündigt der Anbieter ebenfalls mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Im flexiblen Vertrag wirkt sie frühestens für den Monat, der auf das Ende dieser Frist folgt; im 12-Monats-Vertrag frühestens für die nächste Verlängerung. Für einen bereits bezahlten Zeitraum ändert sich nie etwas.

Widerspricht der Kunde einer Änderung, oder will er eine Änderung nach dem vorigen Absatz nicht mitgehen, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen; dieselbe Möglichkeit hat der Anbieter. Endet der Vertrag dadurch mitten in einem im Voraus bezahlten Zeitraum, erstattet der Anbieter das Entgelt für die Zeit nach dem Ende anteilig. Kündigt keine Partei, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen und zum bisherigen Preis weiter.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Anbieters in 16269 Wriezen. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Was die Parteien im Einzelfall ausdrücklich miteinander vereinbaren, geht diesen Bedingungen jedoch vor und gilt auch ohne Textform (§ 305b BGB).

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf einen Dritten übertragen. Gegen Forderungen des Anbieters kann er mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Ist eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar oder wird sie es, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt für eine Lücke im Vertrag.