Gesprächsführung
Bei einer Empfehlung nachfassen, ohne zu drängen
Drei Fälle, drei Antworten: der Kunde hat zugesagt, der Link ist raus, oder es kam gar keine Reaktion.
Kurz gesagt
- Bevor du bei einer Empfehlung nachfassen willst, klär, welcher der drei Fälle vorliegt: zugesagt und nichts passiert, Link weitergegeben und niemand meldet sich, oder gar keine Reaktion.
- Beim Kunden erinnerst du genau einmal, fünf bis sieben Tage später, im selben Kanal, kürzer als beim ersten Mal.
- Beim Empfohlenen fasst du nie nach. Ohne dessen eigene Einwilligung ist ein Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, und die Erlaubnis deines Kunden hilft dir dabei nicht.
- Schreib den Ausstieg in die Erinnerung hinein: „Danach frage ich nicht wieder.“ Und halt dich daran.
- Nachfassen holt vergessene Zusagen zurück, mehr nicht: Wer nur höflich zugestimmt hat, sagt beim dritten Anlauf deutlich Nein.
Was Nachfassen ist und was es nicht ist
Nachfassen heißt, an eine offene Sache zu erinnern, nicht an dich. Der Unterschied klingt klein und entscheidet über die Wirkung: Die eine Nachricht nimmt dem Kunden eine Aufgabe ab, die andere legt ihm eine auf.
Bevor du überhaupt schreibst, klär, welcher Fall vorliegt. Es gibt drei, und sie verlangen drei verschiedene Reaktionen. Wer sie vermischt, drängt an der falschen Stelle und schweigt an der falschen.
Fall eins: Der Kunde hat zugesagt und nichts getan. Fall zwei: Der Link ist bei jemandem gelandet, aber es meldet sich niemand. Fall drei: Auf deine Bitte kam gar keine Reaktion. Nur im ersten Fall gibt es tatsächlich etwas nachzufassen.
Und ein Fall gehört dazu, in dem du gar nichts tust: wenn der Kunde ausdrücklich Nein gesagt hat. Ein Nein ist kein Zwischenstand, den man nach zwei Wochen noch einmal prüft.
Empfehlung nachfassen, wenn der Kunde zugesagt hat
Das ist der häufigste Fall und der einzige, der eine echte Erinnerung rechtfertigt. Der Kunde wollte, es kam etwas dazwischen, und inzwischen ist der Vorgang unter zwanzig anderen begraben.
Warte fünf bis sieben Tage. Früher wirkt es kontrollierend, später hat der Kunde den Zusammenhang zum Anlass verloren und muss neu einsteigen. Bleib im selben Kanal: Wer per WhatsApp zugesagt hat, wird nicht mit einer förmlichen E-Mail erinnert.
Die Erinnerung ist kürzer als der erste Anstoß, nennt den Anlass in einem Halbsatz, wiederholt den Link und enthält den Ausstieg. Zum Beispiel: „Hallo [Vorname], der Link von letzter Woche liegt noch bei dir: [Link]. Falls sich nichts ergeben hat, ist das völlig in Ordnung. Danach frage ich nicht wieder.“
Der letzte Satz ist der wichtigste. Er nimmt dem Kunden die Sorge, dass jetzt jede Woche eine Nachricht kommt, und macht die Erinnerung dadurch beantwortbar. Wer ihn schreibt, muss sich allerdings daran halten.
Fertige Bausteine für diese Erinnerung liegen im Bereich Vorlagen, getrennt nach E-Mail, WhatsApp und dem Satz am Telefon. Ändern musst du daran nur den Anlass.
Wenn der Link raus ist und sich niemand meldet
Hier hört das Nachfassen auf, und zwar rechtlich und menschlich. Der Empfohlene hat dir keine Einwilligung gegeben, und die deines Kunden ersetzt sie nicht.
Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig. Für E-Mail gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der elektronische Post erfasst; WhatsApp und SMS zählen nach überwiegender Auffassung dazu. Dazu kommt die datenschutzrechtliche Seite: Für die Verarbeitung der Daten eines Empfohlenen brauchst du eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, und die entsteht nicht dadurch, dass jemand anders dir einen Namen genannt hat.
Deshalb macht der Empfohlene den ersten Schritt, nicht du. Er bucht selbst einen Termin oder wünscht einen Rückruf und bestätigt diesen Wunsch ein zweites Mal. Vorher gibt es keinen Kontakt, weder von dir noch von der Software.
Beim empfehlenden Kunden nachzufassen ist theoretisch möglich, praktisch aber selten klug. Du würdest ihn bitten, jemanden zu drängen, den er mag. Damit verlierst du beide. Wenn du überhaupt etwas sagst, dann sachlich und ohne Auftrag: „Der Termin steht weiter offen, falls sich die Person doch noch meldet. Von meiner Seite aus ist alles bereit.“
Ob in deinem Fall ausnahmsweise etwas anderes gilt, beurteilt ein Anwalt. Die Grundregel bleibt: Der erste Schritt kommt vom Empfohlenen.
Wenn gar keine Reaktion kommt
Keine Antwort ist keine Ablehnung, aber auch keine Zusage. In diesem Fall fasst du nicht die Bitte nach, sondern startest sie später neu, mit einem anderen Anlass.
Warte den nächsten echten Anlass ab: die nächste geregelte Sache, das Jahresgespräch, eine gute Nachricht. Dann fragst du erneut, aber nicht mit demselben Satz und nicht mit einem Verweis auf das letzte Mal. „Ich hatte dir ja schon geschrieben“ macht aus einem Angebot eine Mahnung.
Wechsle dabei den Kanal, wenn du kannst. Wer auf eine E-Mail nicht reagiert hat, reagiert im Gespräch oft sofort, einfach weil dort keine Antwort formuliert werden muss.
Und dann gibt es die Kunden, bei denen zweimal nichts kommt. Die nimmst du aus der Empfehlungsarbeit heraus und betreust sie normal weiter. Das ist keine Niederlage, sondern eine Information über den Bestand.
Die Regel: ein Anstoß, eine Erinnerung, dann Ruhe
Der ganze Ablauf lässt sich auf fünf Punkte bringen. Wer sie einhält, verliert selten einen Kunden an eine Empfehlungsbitte.
- Frist statt Gefühl: Trag dir beim Anstoß direkt ein Datum in fünf bis sieben Tagen ein. Ohne Frist erinnerst du entweder am nächsten Tag oder nie.
- Gleicher Kanal, kürzerer Text: Die Erinnerung hat höchstens die halbe Länge des ersten Anstoßes und keine neue Begründung.
- Ausstieg im Text: „Danach frage ich nicht wieder“ gehört in jede Erinnerung, und danach hörst du wirklich auf.
- Nie beim Empfohlenen: Kein Anruf, keine Nachricht, keine Anfrage über Dritte, solange er sich nicht selbst gemeldet hat (§ 7 Abs. 2 UWG, Art. 6 DSGVO).
- Notiz statt Erinnerung im Kopf: Datum, Kanal und Ergebnis gehören in dein System. Sonst fragst du dieselbe Person beim nächsten Anlass zum dritten Mal.
Was Nachfassen kostet und was es nicht kann
Jede Erinnerung ist eine Abbuchung von einem Konto, auf das du sonst einzahlst. Eine Nachricht kostet fast nichts, die zweite kostet Aufmerksamkeit, die dritte kostet Vertrauen. Danach liest der Kunde deine Nachrichten anders, auch die fachlichen.
Nachfassen holt zurück, was vergessen wurde. Es erzeugt keine Bereitschaft, die vorher nicht da war. Wenn der Kunde nur höflich zugestimmt hat, macht die dritte Erinnerung aus dem höflichen Ja ein deutliches Nein, und der Weg dorthin kostet dich mehr als das Ergebnis wert ist.
Wenn dieselben Kunden regelmäßig zusagen und dann nichts tun, liegt das Problem meistens vor der Bitte. Entweder war der Anlass zu schwach, oder der Auftrag war zu groß: Wer eine Liste schreiben soll, schreibt keine. Wer einen Link weiterleiten soll, leitet ihn weiter oder eben nicht.
Miss das über ein Quartal statt über einen Einzelfall. Zähl, wie viele Bitten du ausgesprochen hast, wie viele Zusagen kamen und wie viele Termine daraus entstanden sind. Diese drei Zahlen sagen dir mehr über deine Empfehlungsarbeit als jede Erinnerungsnachricht.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
Häufige Fragen
Was Berater dazu meistens fragen
Häufige Fragen
Nach wie vielen Tagen fasse ich bei einer Empfehlung nach?
Nach fünf bis sieben Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Kunde zugesagt hat. Früher wirkt es kontrollierend, später ist der Zusammenhang zum Anlass verloren. Bleib im Kanal der ersten Nachricht, schreib höchstens die halbe Länge und wiederhol den Link. Danach folgt keine weitere Erinnerung mehr, sondern frühestens beim nächsten echten Anlass ein neuer Anstoß.
Darf ich den Empfohlenen anrufen, wenn er sich nicht meldet?
Nein. Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, und die Einwilligung deines Kunden ersetzt sie nicht. Für Nachrichten per E-Mail oder Messenger gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entsprechend, dazu kommt die Frage der Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Der erste Schritt muss vom Empfohlenen kommen; im Zweifel prüft ein Anwalt deinen Einzelfall.
Wie erinnere ich, ohne wie ein Verkäufer zu klingen?
Indem du an die Sache erinnerst statt an dich und den Ausstieg gleich mitschickst. Ein Beispiel: „Hallo [Vorname], mein Link von letzter Woche liegt noch bei dir: [Link]. Hat sich niemand ergeben, ist das kein Problem. Ich frage danach nicht wieder.“ Der letzte Satz macht die Nachricht beantwortbar, weil der Kunde weiß, dass keine weitere folgt.
Was mache ich, wenn nach der Erinnerung nichts kommt?
Du hörst auf und betreust den Kunden normal weiter. Notier dir Datum, Kanal und Ergebnis, damit du beim nächsten Anlass weißt, dass du schon zweimal gefragt hast. Ein neuer Anstoß ist frühestens beim nächsten echten Anlass sinnvoll, mit anderem Satz und ohne Rückbezug auf das letzte Mal. Wer zweimal nicht reagiert hat, gehört nicht in die Empfehlungsarbeit, sondern in die normale Betreuung.
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Bestandsgold schlägt dir täglich die Kunden vor, bei denen es sich gerade lohnt. Du gibst frei, den Rest macht das System.