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Für Steuerberater

Mandanten kommen fast nur über Empfehlung und fast nie auf Zuruf.

Empfehlungen für Steuerberater sind kein Vertriebskanal unter vielen. Werben darfst du nur sachlich und nie auf ein einzelnes Mandat gerichtet (§ 57a StBerG) – was übrig bleibt, ist der Mensch, der deinen Namen nennt.

Trotzdem gibt es dafür in den meisten Kanzleien keinen Ablauf, sondern Zufall und das gute Gefühl, dass sich das schon von selbst regelt. Hier stehen die drei Normen, die für dich zählen: § 57a StBerG für die Ansprache, § 9 StBerG für das Dankeschön, § 203 StGB für deine Mandantendaten. Der Ablauf selbst steht unter „So funktioniert es“.

  • Ohne Kreditkarte
  • Auftragsverarbeitungsvertrag liegt bei
  • Monatlich kündbar

Der Unterschied

Was sich ändert

Wie es heute läuft

  • Neue Mandate kommen über Zufall. Jemand erwähnt dich am Rand eines Gesprächs, mehr Vertrieb findet nicht statt.
  • Anfragen kommen schon, aber die falschen. Kleinstmandate mit Schuhkarton, die in der Saison deine Kanzlei blockieren.
  • Nach einer Empfehlung zu fragen fühlt sich unpassend an. Du bist Berufsträger, kein Verkäufer, und genau so klingt es dann auch.
  • Das Berufsrecht ist unklarer, als dir lieb ist. Im Zweifel machst du lieber gar nichts, statt versehentlich gegen § 9 StBerG zu verstoßen.
  • Schickt ein Mandant doch jemanden, bedankst du dich mündlich und vergisst es. Wer wann wen geschickt hat, steht nirgends.

Wie es mit Bestandsgold läuft

  • Der Bescheid mit Erstattung und die Abschlussbesprechung stehen als Anlass fest, statt im Saisonstress unterzugehen.
  • Du sprichst nur deine eigenen Mandanten an, mit denen ein Mandatsverhältnis besteht – nie einen Dritten.
  • Wer wann wen geschickt hat, steht protokolliert und nicht nur im Gedächtnis.
  • Fertige Erlaubnis-Voreinstellungen gibt es für die GewO, nicht für das StBerG: Die Belohnungsfrage klärst du mit deiner Kammer.
  • Der Empfohlene meldet sich selbst oder gar nicht. Eine fremde Telefonnummer bekommst du nie.

Anlässe

Wann in deinem Geschäft gefragt wird

  1. 01

    Der Bescheid mit Erstattung

    Der Mandant sieht einen Betrag auf dem Konto, mit dem er nicht gerechnet hat. Dankbarer als in dieser Woche wird er im ganzen Jahr nicht mehr.

  2. 02

    Die Abschlussbesprechung

    Du sitzt mit deinem Mandanten ohnehin zusammen und gehst die Zahlen durch. Am Ende dieses Termins ist der Nutzen deiner Arbeit für den Mandanten so greifbar wie sonst nie.

  3. 03

    Wenn ein Mandant gründet oder umbaut

    Existenzgründung, Rechtsformwechsel oder ein Gesellschafter kommt dazu. In dieser Phase spricht dein Mandant mit anderen Gründern, die dieselben Fragen haben.

  4. 04

    Die Abgabe deutlich vor der Frist

    Für beratene Steuerpflichtige läuft die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Reichst du Wochen vorher ein, während andere Kanzleien noch mahnen, ist genau das der Unterschied, den dein Mandant weitererzählen kann.

Zum Nachlesen

Was du dazu wissen solltest

Was § 57a StBerG erlaubt und was nicht

Werbung ist dir nicht verboten, aber eng gefasst. § 57a StBerG erlaubt sie nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Unzulässig ist Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist – also die gezielte Ansprache eines bestimmten Menschen, von dem du weißt, dass er gerade einen Steuerberater sucht.

Daran scheitern die üblichen Empfehlungsprogramme. Sie funktionieren so: Der Mandant nennt einen Namen, du greifst zum Hörer. Damit sprichst du eine konkrete Person mit dem Ziel eines konkreten Mandats an. Der zweite Stolperstein steckt im Sachlichkeitsgebot: Eine Nachricht mit Gewinnversprechen oder Countdown unterrichtet nicht sachlich über deine Tätigkeit.

Hier ist die Reihenfolge umgedreht. Du sprichst nur deinen eigenen Mandanten an, mit dem du bereits ein Mandatsverhältnis hast. Wer das Geschenk annimmt, meldet sich selbst bei dir oder gar nicht. Ob diese Konstruktion in deinem Kammerbezirk trägt, beurteilt deine Steuerberaterkammer oder ein Anwalt, nicht diese Seite.

Der harte Punkt ist § 9 StBerG, nicht die Ansprache

§ 9 StBerG erklärt die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen für unzulässig. Die Norm nennt ausdrücklich auch das Verhältnis zu Dritten gleich welcher Art, also auch das zu deinen Mandanten.

Damit ist für dich nicht das Fragen das Problem, sondern das Belohnen – genau der Teil, der bei Versicherungsvermittlern innerhalb von Sachwertgrenzen zulässig sein kann.

Ehrlich zum Werkzeug: Erlaubnis-Voreinstellungen gibt es für § 34d, § 34f, § 34i, § 34c und § 34h GewO, für das Berufsrecht der Steuerberater keine. Ob du überhaupt belohnen darfst und in welcher Form, klärst du mit deiner Kammer, bevor du eine Belohnung einstellst. Das ist keine Formalie, sondern die Bedingung für den Einsatz in deiner Kanzlei.

  • Bargeld ist gesperrt, eine von dir hinterlegte Sachwertgrenze wird beim Speichern geprüft.
  • Die Belohnung wählt dein Mandant selbst aus, den Rahmen dafür setzt du vorher.
  • Ausgelöst wird sie frühestens durch das stattgefundene Gespräch.
  • Ob eine Belohnung bei dir zulässig ist, entscheidet deine Kammer, nicht die Software.

Verschwiegenheit ist für Steuerberater kein Nebenaspekt

Du bist Berufsgeheimnisträger. § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet dich zur Verschwiegenheit, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt den Bruch unter Strafe. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt es, mitwirkende Personen einzubeziehen, soweit das für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie zur Geheimhaltung zu verpflichten, verlangt § 203 Abs. 4 StGB – wer das versäumt, macht sich selbst strafbar. IT-Dienstleister fallen darunter, und die Verpflichtung ist deine Aufgabe, nicht ihre.

Ehrlich zur Technik: Die Anwendung läuft in Frankfurt und ist auf Datenbankebene nach Kanzleien getrennt. Die Datenbank selbst liegt derzeit bei einem US-Anbieter in Virginia; für Versand, Zahlung und Textvorschläge kommen weitere Dienstleister mit US-Bezug hinzu. Das steht im Auftragsverarbeitungsvertrag. Für eine Kanzlei ist das eine Entscheidung, die du bewusst triffst, bevor du eine Mandantenliste hochlädst.

Für den Import brauchst du deshalb keine Buchhaltungsdaten, sondern Name, Anrede, Kanal und deine Einschätzung zur Zufriedenheit. Je weniger du hochlädst, desto kleiner ist die Frage, die du deiner Kammer beantworten musst.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

Häufige Fragen

Was Kollegen vorher wissen wollen

Häufige Fragen

Darf ich als Steuerberater überhaupt für mich werben?

Ja, innerhalb der Grenzen des § 57a StBerG. Erlaubt ist Werbung nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Unzulässig ist Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, also die gezielte Ansprache eines bestimmten Menschen mit dem Ziel eines konkreten Mandats.

Darf ich einem Mandanten etwas schenken, wenn er jemanden empfiehlt?

Das ist der kritische Punkt, und diese Seite entscheidet ihn nicht für dich. § 9 StBerG erklärt die Abgabe eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen für unzulässig, auch im Verhältnis zu Dritten. Eine hinterlegte Sachwertgrenze lässt sich beim Speichern prüfen und Bargeld sperren – ob du in deinem Fall überhaupt belohnen darfst, klärst du mit deiner Steuerberaterkammer oder einem Anwalt.

Was kostet das, und was darf ich davon erwarten?

Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen: 180 Mandanten, davon 60 im Jahr angesprochen, 15 verschenken, 6 Erstgespräche, bei angenommenen 50 Prozent Abschlussquote drei neue Mandate im Jahr. Alle Quoten sind Annahmen – es gibt heute einen Testkunden, also keine Kanzlei, deren Ergebnisse hier stehen könnten. Dagegen stehen bei jährlicher Zahlweise netto 299 Euro im Monat für Solo plus 490 Euro Einrichtung; für höchstens drei Monate im Jahr kannst du pausieren, ohne dass abgebucht wird.

Zwanzig Minuten, dann weißt du, ob es passt.

Kein Verkaufsgespräch: wir gehen deinen Bestand durch und rechnen, was realistisch dabei herauskommt.