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Grundlagen

Kunden werben Kunden für Finanz- und Versicherungsberater

Warum das klassische Werbeprogramm im Finanzvertrieb nicht funktioniert und was an seine Stelle tritt.

Kurz gesagt

  • Kunden werben Kunden bedeutet im Finanzvertrieb etwas anderes als beim Stromtarif: Dein Kunde gibt keine fremde Telefonnummer heraus, sondern verschenkt eine Erstberatung an jemanden, den er mag.
  • Damit fällt der Teil weg, an dem klassische Werbeprogramme scheitern, nämlich die Weitergabe von Kontaktdaten Dritter ohne deren Einwilligung.
  • Die Belohnung bleibt trotzdem heikel: Bist du Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, steht das Sondervergütungsverbot des § 48b VAG im Weg, und ob eine Empfehlungsprämie überhaupt darunter fällt, ist umstritten.
  • Belohne deshalb das Gespräch und nicht den Abschluss, halte den Sachwert unter der für dich geltenden Grenze und lass Bargeld weg.
  • Ohne Anlass und ohne zufriedene Kunden trägt kein Programm, egal wie gut die Technik ist.

Was Kunden werben Kunden im Finanzvertrieb bedeutet

Kunden werben Kunden ist ein Werbeprogramm, bei dem ein bestehender Kunde einen neuen bringt und dafür etwas bekommt. Aus dem Handel kennst du das: Stromtarif, Girokonto, Mobilfunkvertrag. Du gibst eine Adresse an, der Anbieter meldet sich, du bekommst einen Gutschein.

Im Finanz- und Versicherungsvertrieb funktioniert genau dieser Ablauf nicht. Drei Dinge sind anders. Dein Produkt ist erklärungsbedürftig, dein Beruf ist erlaubnispflichtig, und die Daten, um die es geht, sind besonders geschützt.

Der Stromanbieter darf den Geworbenen ansprechen, weil dieser das Formular selbst ausgefüllt hat. Dein Empfohlener hat gar nichts ausgefüllt. Er weiß meistens nicht einmal, dass sein Name gerade auf einem Zettel steht.

Deshalb dreht Bestandsgold die Richtung um. Dein Kunde gibt dir nichts, sondern er gibt jemand anderem etwas: eine Erstberatung, die er verschenkt. Der Empfohlene entscheidet danach selbst, ob er sich bei dir meldet.

Die drei Bauteile, über die jedes Programm entscheidet

Ob ein Programm läuft, entscheidet sich an drei Stellen. Alle drei kannst du unabhängig voneinander bauen, und an jeder einzelnen kann das Ganze scheitern.

Die meisten Berater bauen nur das dritte Bauteil, die Belohnung. Sie ist das schwächste der drei.

  • Der Anlass. Ein Kunde empfiehlt nach einem Erlebnis, nicht nach einem Rundschreiben. Regulierter Schaden, zugesagte Baufinanzierung, ein Jahresgespräch mit einem echten Ergebnis.
  • Der Weg der Daten. Entweder du bekommst fremde Kontaktdaten, dann brauchst du eine Rechtsgrundlage und eine Einwilligung. Oder dein Kunde verschickt selbst, dann brauchst du beides nicht.
  • Die Belohnung. Sie darf die Empfehlung nicht kaufen, sondern nur bedanken. Sobald sie am Abschluss hängt, wird aus deinem Kunden der Sache nach ein Vermittler.

Die fremde Telefonnummer ist das teuerste Bauteil

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. Für E-Mail und Messenger gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. § 20 UWG sieht für den Werbeanruf ohne Einwilligung eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro vor.

Die Einwilligung deines Bestandskunden hilft dir dabei nicht. Sie muss von dem stammen, den du anrufst. Seit 2021 verlangt § 7a UWG außerdem, dass du eine Einwilligung in Telefonwerbung dokumentierst und die Dokumentation fünf Jahre aufbewahrst.

Dazu kommt der Datenschutz. Nimmst du Name und Nummer eines Dritten in deine Datei auf, brauchst du dafür eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Und du musst den Betroffenen nach Art. 14 DSGVO informieren, obwohl er dich nicht kennt und nie um etwas gebeten hat.

Beim Verschenken entsteht dieser Datensatz nie. Dein Kunde wählt zuerst seine Belohnung, bekommt Ideen, an wen er verschenken könnte, und verschickt den Link über seinen eigenen Messenger. Du siehst den Empfohlenen erst, wenn dieser sich selbst meldet.

Die Belohnung bei Kunden werben Kunden in drei Sätzen

Bist du Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, gilt für dich § 48b VAG. Das Sondervergütungsverbot untersagt Zuwendungen an Versicherungsnehmer neben der im Vertrag vereinbarten Leistung. § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nimmt geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr davon aus.

Ob eine Empfehlungsprämie überhaupt darunter fällt, ist umstritten. Sie belohnt eine Weiterempfehlung, nicht den eigenen Vertrag deines Kunden. Diese Einordnung macht im Einzelfall ein Anwalt, nicht eine Software und nicht dieser Text.

Vermittelst du ausschließlich nach § 34f oder § 34i GewO, greift § 48b VAG bei dir nicht. Frei bist du damit nicht: Beim Kunden behandelt das Finanzamt eine Prämie regelmäßig als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, und die bleiben nur unterhalb von 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.

Bestandsgold rechnet deshalb konservativ. Deine Erlaubnis ist voreingestellt, die Sachwertgrenze wird beim Speichern geprüft, und Bargeld ist gesperrt.

Was von dem Programm bei dir hängen bleibt

Deine Arbeit schrumpft auf zwei Handgriffe: den Bestand einmal einlesen und danach entscheiden, wer heute angesprochen wird. Was nach deiner Freigabe passiert, läuft ohne dich; ohne sie passiert gar nichts.

Den vollständigen Ablauf vom Import bis zum gebuchten Termin findest du unter „So funktioniert es“. Für ein Programm nach dem Muster Kunden werben Kunden zählt davon vor allem der letzte Schritt: Die Belohnung wird nie vor dem Gespräch fällig, damit niemand für eine bloße Adresse bezahlt wird.

Rechenbeispiel: was ein Programm tragen muss

Rechne nach, bevor du anfängst. Die folgenden Annahmen sind gesetzt, nicht gemessen. Bestandsgold hat heute einen Testkunden, Erfolgszahlen aus dem Feld gibt es nicht.

Annahme: 300 Kunden. Das System legt dir zwar jeden Arbeitstag bis zu 5 Kunden vor, freigeben musst du sie nicht, und niemand wird ohne neuen Anlass zweimal im Jahr angesprochen; oben deckelt Solo bei 40 Anfragen im Monat. Bleiben 200 Ansprachen im Jahr. Jeder zehnte Angesprochene verschenkt tatsächlich, die Hälfte der Empfohlenen bucht einen Termin. Das sind 20 Verschenkte und 10 Erstgespräche.

Eine Solo-Lizenz kostet bei jährlicher Zahlweise 299 Euro netto im Monat, dazu einmalig 490 Euro Einrichtung. Das erste Jahr kostet dich damit 4.078 Euro netto, also rund 408 Euro je Erstgespräch. Wird jedes dritte Gespräch ein Mandat, sind das 3,3 Neukunden und rund 1.223 Euro je Neukunde. Im zweiten Jahr fällt die Einrichtung weg, dann sind es 359 und 1.076 Euro.

Ob sich das rechnet, hängt an einer Zahl, die nur du kennst: was ein neuer Kunde bei dir über die gesamte Laufzeit einbringt. Liegt er darunter, lass es. Liegt er darüber, entscheidet die Trefferquote, und die misst du nach drei Monaten selbst, statt sie weiter zu schätzen.

Wo Kunden werben Kunden nicht funktioniert

Vier Situationen, in denen du dir das Programm sparen kannst.

  • Dein Bestand ist zu klein. Bei 150 Kunden bleiben nach derselben Rechnung 100 Ansprachen, 10 Verschenkte und 5 Erstgespräche im Jahr. Das erste Jahr kostet dich dann rund 2.447 Euro je Neukunde – deutlich mehr als die 1.500 Euro Deckungsbeitrag, mit denen diese Seiten rechnen.
  • Deine Daten sind alt. Wenn du bei einem Drittel der Adressen nicht weißt, ob sie noch stimmen, fängst du mit Datenpflege an, nicht mit Empfehlungen.
  • Du hast kein Erlebnis zu bieten. Wer von seinen Kunden nur bei der Beitragsanpassung gehört wird, hat keinen Anlass, sondern eine Bitte.
  • Du willst Menge. Fünf Vorschläge am Tag sind Handarbeit mit Freigabe. Wer in einer Woche 2.000 Anschreiben rausschicken will, ist hier falsch.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

Häufige Fragen

Was Berater dazu meistens fragen

Häufige Fragen

Darf ich meinem Kunden Geld für eine Empfehlung geben?

Bargeld ist der schlechteste Weg. Bist du Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, greift das Sondervergütungsverbot des § 48b VAG; zulässig sind nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nur geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Beim Kunden behandelt das Finanzamt eine Prämie zudem regelmäßig als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, steuerfrei nur unterhalb von 256 Euro im Kalenderjahr. Bestandsgold sperrt Bargeld deshalb ganz.

Darf ich einen Empfohlenen einfach anrufen?

Nein, dafür brauchst du seine eigene vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne diese Einwilligung, § 20 UWG sieht dafür bis zu 300.000 Euro Geldbuße vor. Die Einwilligung deines Bestandskunden zählt nicht, sie muss vom Angerufenen selbst kommen. Bei Bestandsgold stellt sich die Frage nicht: Der Empfohlene bucht selbst einen Termin oder wünscht einen Rückruf mit doppelter Bestätigung.

Wie viele Empfehlungen sind pro Jahr realistisch?

Dafür gibt es keine belastbare Branchenzahl, und Bestandsgold hat heute einen Testkunden, also auch keine eigenen Werte aus dem Feld. Rechne mit deinen Zahlen: Wie viele Kunden sprichst du im Jahr an, wie viele davon verschenken tatsächlich, wie viele Empfohlene buchen einen Termin. Setze die Quoten bewusst niedrig an, prüfe nach drei Monaten und ersetze deine Annahmen dann durch gemessene Werte.

Was unterscheidet Kunden werben Kunden vom Empfehlungsmarketing?

Empfehlungsmarketing ist der Oberbegriff für alles, was dazu führt, dass andere über dich sprechen. Kunden werben Kunden ist eine konkrete Form davon: ein Programm mit fester Mechanik und einer Belohnung für den, der wirbt. Der Unterschied ist praktisch. Empfehlungsmarketing kannst du nebenbei betreiben, ein Programm musst du bauen, dokumentieren und rechtlich sauber halten.

Empfehlungen sind kein Zufall, sondern ein Ablauf.

Bestandsgold schlägt dir täglich die Kunden vor, bei denen es sich gerade lohnt. Du gibst frei, den Rest macht das System.