Glossar
Beratungspflicht nach VVG
Die Beratungspflicht nach § 61 VVG verpflichtet jeden Versicherungsvermittler, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, ihn zu beraten, die Gründe für jeden erteilten Rat anzugeben und beides zu dokumentieren.
Einordnung
Was dahintersteckt
Die Pflicht kam 2008 mit der VVG-Reform ins Gesetz, wurde 2018 mit der Versicherungsvertriebsrichtlinie geschärft und trifft Vertreter wie Makler. Ihr Umfang richtet sich nach § 61 Abs. 1 VVG nach der Schwierigkeit des Produkts, der Person des Kunden und einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie. Eine Hausratversicherung verlangt deshalb weniger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
§ 61 VVG betrifft den Vermittler. Den Versicherer selbst trifft eine eigene Beratungspflicht aus § 6 VVG. Für Makler kommt § 60 VVG hinzu: hinreichend viele Verträge und Versicherer als Grundlage des Rats – oder der offene Hinweis auf die eingeschränkte Auswahl. Wer dagegen Finanzanlagen nach § 34f GewO vermittelt, folgt nicht dem VVG, sondern der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Der Kunde kann nach § 61 Abs. 2 VVG auf Beratung und Dokumentation verzichten, aber nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen für seinen Schadensersatzanspruch. Wer den Verzicht zur Routine macht, verliert genau das Papier, das ihn später schützt: Nach § 63 VVG haftet der Vermittler auf Schadensersatz, wenn er Pflichten aus § 60 oder § 61 VVG verletzt; ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage. Die laufende Betreuung nach Vertragsschluss folgt nicht aus § 61 VVG, sondern aus deinem Maklervertrag. Wie weit deine Pflichten im Einzelfall reichen, beurteilt ein Anwalt.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
In der Praxis
Was du damit zu tun hast
- Dokumentiere die Gründe für den Rat, nicht nur das Ergebnis. Ein Vermerk mit dem Tarifnamen ist keine Begründung.
- Übergib die Beratungsdokumentation nach § 62 Abs. 1 VVG in Textform vor dem Abschluss des Vertrags; die Statusinformation nach § 60 Abs. 2 VVG muss schon vor der Vertragserklärung deines Kunden bei ihm sein.
- Nutze den Verzicht nur, wenn der Kunde ihn wirklich will. Er nimmt dir Arbeit ab und zugleich den Beweis.
- Halte auch fest, wovon du abgeraten hast. Der Streit dreht sich später um die Lücke, nicht um den Abschluss.
Verwandte Begriffe
Begriffe klären ist das eine.
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