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Glossar

Sondervergütung

Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere die vollständige oder teilweise Provisionsabgabe. § 48b VAG untersagt sie Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.

Einordnung

Was dahintersteckt

§ 48b Absatz 1 VAG verbietet es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 VVG, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten eine Sondervergütung zu gewähren oder zu versprechen. Das Verbot erfasst auch ihre Angestellten, und eine Abrede dagegen ist unwirksam. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Bußgeldvorschriften des § 332 VAG.

Was gemeint ist, steht in Absatz 2: die Provisionsabgabe, sonstige Sach- oder Dienstleistungen neben der Versicherungsleistung, Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen. Dort steht auch die einzige Zahl der Norm. Nach Satz 2 gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses als geringwertig, soweit sie zusammen 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zwei echte Ausnahmen folgen danach, und beide liegen neben dem Alltag. Absatz 3 nimmt Provisionen an Versicherungsnehmer aus, die selbst Vermittler des Unternehmens sind. Absatz 4 lässt die Zuwendung zu, wenn sie dauerhaft in den vermittelten Vertrag fließt, also als höhere Leistung oder niedrigere Prämie.

Das Verbot ist alt: Es stand jahrzehntelang in Anordnungen der Versicherungsaufsicht und kam mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie 2018 in das VAG. Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens geht es nicht nur um Bargeld, auch Gutscheine und erlassene Gebühren zählen. Zweitens gilt die Norm für das Versicherungsgeschäft, nicht für jede Vermittlung. Ob eine Belohnung für eine Weiterempfehlung darunter fällt, ist umstritten, weil sie nicht am eigenen Vertragsabschluss des Kunden hängt. Das ordnet im Einzelfall ein Anwalt ein.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

In der Praxis

Was du damit zu tun hast

  • Gib niemals einen Teil deiner Provision an den Versicherungsnehmer weiter, auch nicht verrechnet mit einem Honorar.
  • Wenn du etwas schenkst, nimm einen Sachwert unterhalb der Grenze aus § 48b Absatz 2 Satz 2 VAG und halte fest, was wann an wen ging.
  • Führe die 15 Euro als Jahressumme je Versicherungsverhältnis, nicht je Anlass. Zwei Geschenke im selben Jahr addieren sich.
  • Lass deine Belohnungsregel einmal von einem Anwalt prüfen und stelle sie danach fest ein, statt sie im Einzelfall neu zu entscheiden.

Begriffe klären ist das eine.

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