Glossar
Sachwertgrenze
Die Sachwertgrenze ist der Höchstwert, den ein Geschenk oder eine Belohnung haben darf, damit sie noch als geringwertige Zuwendung gilt. Für Versicherungsverträge nennt § 48b Absatz 2 Satz 2 VAG dafür 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.
Einordnung
Was dahintersteckt
Der Begriff steht so in keinem Gesetz, er ist ein Arbeitsbegriff aus dem Vertrieb. Die Zahl dahinter kommt aus § 48b Absatz 2 Satz 2 VAG: Geringwertig sind Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit sie zusammen 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Grenze gilt pro Jahr und pro Vertragsverhältnis, nicht pro Anlass. Zwei kleine Geschenke im selben Jahr addieren sich.
Die Form ist die zweite Hälfte der Antwort. Geld ist keine geringwertige Aufmerksamkeit: Die vollständige oder teilweise Provisionsabgabe nennt § 48b Absatz 2 Satz 1 VAG ausdrücklich als Sondervergütung. Ein sauberer Ablauf sperrt Bargeld und bargeldnahe Zuwendungen deshalb ganz.
Andere Erlaubnis, andere Grenze. Für die Vermittlung nach § 34c, § 34f und § 34i GewO gibt es kein Gegenstück zu § 48b VAG. Dort begrenzt das Steuerrecht: Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG bleiben nur unter 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Das Berufsrecht kann strenger sein – § 9 StBerG verbietet Steuerberatern jede Vergütung für die Vermittlung von Aufträgen.
Für Empfehlungen bleibt eine Frage offen. Die 15 Euro hängen im Wortlaut an der Anbahnung oder dem Abschluss eines Vertrags; eine Belohnung für eine Weiterempfehlung hängt an keinem eigenen Abschluss. Ob sie deshalb aus § 48b VAG herausfällt, klärt im Einzelfall ein Anwalt – vor dem ersten Programm, nicht danach.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
In der Praxis
Was du damit zu tun hast
- Bleib mit dem Sachwert deutlich unter 15 Euro, statt die Grenze auszureizen.
- Schließe Bargeld, Bargeldgutscheine und Verrechnungen mit der Prämie von vornherein aus.
- Notiere zu jedem Geschenk, worauf es sich bezieht: auf einen Vertrag, auf ein Gespräch oder auf keines von beidem.
- Gib die Belohnung erst heraus, wenn das Gespräch stattgefunden hat. Damit hängt sie an einem Termin und nicht am Abschluss eines Vertrags.
Verwandte Begriffe
Begriffe klären ist das eine.
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