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Glossar

§ 34i GewO

§ 34i der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler. Wer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt oder Verbraucher dazu berät, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde, in der Regel der Industrie- und Handelskammer.

Einordnung

Was dahintersteckt

Die Vorschrift gilt seit dem 21. März 2016 und setzt die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie um. Davor lief die Vermittlung von Baufinanzierungen über § 34c GewO, mit deutlich geringeren Anforderungen. § 34i Abs. 2 GewO verlangt heute dieselben vier Punkte wie § 34d GewO – Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde – und einen fünften dazu: Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland.

Die Abgrenzung zu § 34c GewO entscheidet über den Antrag. § 34c deckt die Vermittlung von Immobilien selbst und die Vermittlung von Darlehen, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind, etwa den Ratenkredit. Wer ein Haus vermittelt und die Finanzierung dazu, braucht beide Erlaubnisse. Wer ausschließlich unabhängig berät und vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annimmt, wird als Honorar-Immobiliardarlehensberater geführt (§ 34i Abs. 5 GewO). Beides zusammen geht nicht: Vermittlung und Honorarberatung schließen sich aus.

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Der Begriff hängt am Verbraucher: Finanziert eine GmbH ihre Halle, ist das kein Immobiliar-Verbraucherdarlehen und § 34i greift nicht. Und Sachkunde ist nicht Weiterbildung: Die Prüfung richtet sich nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, eine laufende Weiterbildungspflicht wie in der Versicherungsvermittlung (§ 34d Abs. 9 GewO) kennt § 34i GewO nicht. Ob eine Finanzierung im Einzelfall unter § 34i oder § 34c GewO fällt, beurteilt ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

In der Praxis

Was du damit zu tun hast

  • Trenne sauber, welche Erlaubnis welche Tätigkeit trägt: Objekt nach § 34c, Finanzierung nach § 34i, Absicherung nach § 34d GewO.
  • Prüfe bei gewerblichen Finanzierungen zuerst, ob § 34i überhaupt greift.
  • Halte die Berufshaftpflicht lückenlos: Sie muss den §§ 9 bis 11 ImmVermV entsprechen, und ihr Ende meldet der Versicherer der Behörde.
  • Nutze die festen Termine aus dem Darlehen – Auszahlung, Zinsbindungsende, Sondertilgung – als Anlass für das nächste Gespräch.

Begriffe klären ist das eine.

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