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Glossar

§ 34f GewO

§ 34f der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler. Wer gewerbsmäßig Investmentfonds, geschlossene Fonds oder Vermögensanlagen vermittelt oder dazu berät, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde, meist der Industrie- und Handelskammer.

Einordnung

Was dahintersteckt

§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nennt drei Kategorien: offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz. Jede wird einzeln beantragt und im Register einzeln geführt. Die Voraussetzungen stehen in § 34f Abs. 2 GewO: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde. Eine laufende Weiterbildungspflicht wie in der Versicherungsvermittlung gibt es hier nicht.

Die Erlaubnis ist eine Ausnahme von der Aufsicht durch die BaFin. Wer mehr tut als in den drei Kategorien vermitteln und beraten – Vermögen verwalten, eigene Portfolios führen, mit Wertpapieren handeln –, braucht eine Erlaubnis der Finanzaufsicht. Daneben steht § 34h GewO: Der Honorar-Finanzanlagenberater darf für seine Beratung keine Provision annehmen, sondern nur eine Vergütung vom Kunden.

Das häufigste Missverständnis lautet, § 34f decke alles ab, was mit Geld zu tun hat. Er deckt genau die beantragten Kategorien ab, keine Versicherungen und keine Baufinanzierung. Das zweite: Die Verhaltenspflichten stehen nicht in der Gewerbeordnung, sondern in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Sie verlangt die Statusinformation beim ersten Geschäftskontakt, die Offenlegung von Zuwendungen, nach jeder Anlageberatung eine Geeignetheitserklärung und einen jährlichen Prüfungsbericht. Ob dein Angebot noch in deine Kategorien passt, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

In der Praxis

Was du damit zu tun hast

  • Prüfe vor jedem Produkt, welche der drei Kategorien es trifft und ob deine Erlaubnis sie enthält.
  • Stell dem Anleger die Geeignetheitserklärung vor dem Vertragsschluss zu, nicht danach (§ 18 FinVermV).
  • Lege Zuwendungen von Produktanbietern offen, bevor du berätst.
  • Setz den Termin für den Prüfungsbericht früh: Er muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Erlaubnisbehörde sein (§ 24 FinVermV), egal wie viel du vermittelt hast.

Begriffe klären ist das eine.

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