Was du damit zu tun hast
- Speichere zu jeder Bestätigung den Zeitpunkt, den Wortlaut und den technischen Nachweis des Klicks. Ohne diese drei Angaben ist das Verfahren wertlos.
- Halte die Bestätigungsnachricht werbefrei. Wer sie mit einem Angebot füllt, begeht den Verstoß, den er verhindern will.
- Lösche unbestätigte Datensätze nach einer festen Frist, statt sie für später aufzuheben.
- Nutze denselben Mechanismus für Rückrufwünsche: Wer angerufen werden möchte, bestätigt das im zweiten Schritt selbst.
Hintergrund
Das Verfahren stammt aus dem E-Mail-Marketing. Anmeldeformulare stehen offen im Netz, jeder kann dort eine fremde Adresse eintragen. Der zweite Schritt löst genau das: Die Bestätigung geht an den Anschluss, um dessen Einwilligung es geht. Wer nicht klickt, landet in keinem Verteiler.
Beim Single-Opt-in genügt das Absenden des Formulars. Die Erklärung kann wirksam sein, beweisen kannst du sie nicht: Niemand belegt, wer getippt hat. Das Confirmed-Opt-in verschickt zwar eine Bestätigung, verlangt aber keine Antwort. Nur beim Double-Opt-in hängt die Wirksamkeit an einer Handlung des Adressaten selbst.
Im Gesetz steht der Begriff nirgends. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass du sie nachweisen kannst. Das Double-Opt-in ist der übliche Weg, beides zu erfüllen. Es ist ein Nachweisverfahren, keine eigene Rechtsgrundlage.
Das teuerste Missverständnis betrifft das Telefon. Eine Nummer, die über ein Formular eingetragen und per E-Mail bestätigt wurde, belegt nur den E-Mail-Anschluss. Über den Inhaber der Nummer sagt sie nichts. Für den Werbeanruf beim Verbraucher verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dessen eigene ausdrückliche Einwilligung, § 7a UWG zusätzlich deren Dokumentation.
Fundstellen
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de.
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩