Was du damit zu tun hast
- Lass dir bei gekauften Leads den Wortlaut der Einwilligung, das Datum und die Quelle geben. Ohne diese drei Angaben kannst du im Streitfall nichts belegen.
- Rechne den Preis je stattgefundenem Termin. Erst diese Zahl ist mit anderen Wegen vergleichbar.
- Halte fest, wie lange ein Lead liegt, bevor du ihn anrufst. Miss selbst, ab welcher Liegezeit deine Terminquote fällt.
- Ein Empfohlener, der selbst einen Termin bucht, ist schon ein Termin. Zähl ihn getrennt von deinen Leads.
Hintergrund
Im englischen Direktmarketing meint lead die Spur, der man nachgeht. Der Begriff beschreibt eine Stufe in einer Kette: Adresse, Lead, Termin, Kunde. Jede Stufe hat ihren eigenen Preis und ihre eigene Ausfallquote. Wer nur Leads zählt und die Stufen dahinter nicht misst, verwaltet eine Zahl ohne Bedeutung.
Leads erzeugst du selbst oder du kaufst sie. Beim Kauf steht der Preis vorher fest, die Qualität erst hinterher. Derselbe Kontakt wird oft mehrfach verkauft. Das rechtliche Risiko trägst du: Für den Werbeanruf brauchst du die ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Nachweisen musst du sie selbst, denn Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt genau diesen Nachweis vom Verantwortlichen. Ein Häkchen auf einer fremden Webseite hilft dir nicht, wenn du den Wortlaut nie gesehen hast. Ob eine eingekaufte Einwilligung trägt, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.
Ein Lead ist ein Signal, noch kein kaufbereiter Interessent. Mehr Leads bringen auch nicht automatisch mehr Umsatz. Wird aus zehn Leads ein Termin, liegt das Problem bei der Terminquote. Mehr Menge löst es nicht.
Fundstellen
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de.