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Kurz beantwortet

Wie viel darf ein Geschenk an einen Kunden kosten?

Wie viel ein Geschenk kosten darf, hängt an deiner Erlaubnis: Bei Versicherungsverträgen liegt die harte Grenze bei 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nach § 48b Abs. 2 VAG, in der Finanzanlagen- und Darlehensvermittlung setzt erst das Steuerrecht die Marken bei 50 Euro für den Betriebsausgabenabzug und 256 Euro Freigrenze beim Beschenkten.

Ausführlich

Die längere Antwort

Auf die Frage, wie viel ein Geschenk kosten darf, gibt es drei Antworten, und sie haben nichts miteinander zu tun. Eine kommt aus dem Aufsichtsrecht und sagt, was du überhaupt geben darfst. Zwei kommen aus dem Steuerrecht und sagen, was du absetzen kannst und was dein Kunde versteuern muss. Wer sie verwechselt, verschenkt entweder zu viel oder gar nichts.

15 Euro ist die aufsichtsrechtliche Grenze. § 48b VAG verbietet Versicherungsvermittlern jede Sondervergütung an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte. Absatz 2 nimmt geringwertige Zuwendungen vom Begriff der Sondervergütung aus, und geringwertig heißt: höchstens 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Das ist eine Jahresgrenze, keine Grenze je Geschenk. Zwei Präsente zu acht Euro reißen sie bereits.

50 Euro ist eine reine Abzugsgrenze. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, nur bis 50 Euro je Empfänger und Jahr als Betriebsausgabe abziehbar. Ein teureres Geschenk bleibt erlaubt, kostet dich aber den Abzug. Übernimmst du die Steuer für deinen Kunden, greift § 37b EStG mit einer Pauschale von 30 Prozent auf Sachzuwendungen.

256 Euro betrifft nicht dich, sondern deinen Kunden. Wer für eine Empfehlung belohnt wird, erzielt in der Regel sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bleiben alle Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr unter 256 Euro, sind sie steuerfrei. Achtung, Freigrenze und nicht Freibetrag: Ab 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig.

Praktisch heißt das: Halte dich an die niedrigste Zahl, die für dich gilt, und schreib sie einmal fest, statt sie bei jeder Empfehlung neu zu diskutieren. In Bestandsgold trägst du sie selbst ein; die Voreinstellung für § 34d GewO nennt einen Willkommens-Bonus bis 15 Euro und eine Jahresgrenze je Empfehler von 500 Euro, und beides prüft die Software beim Speichern statt es nur anzuzeigen. Bargeld lässt sich gar nicht erst auswählen. Ob eine Belohnung für die Empfehlung selbst überhaupt unter § 48b VAG fällt, ist ungeklärt – die Entscheidung, welche Zahl für dich richtig ist, bleibt bei dir.

  • Der Wert zählt je Empfänger und Kalenderjahr, nicht je Empfehlung.
  • Die 15 Euro gelten je Versicherungsverhältnis, die 50 und die 256 Euro je Empfänger.
  • Empfiehlt jemand dienstlich für seinen Arbeitgeber, gehen § 299 StGB und dessen interne Regeln jeder Wertgrenze vor.
  • Deine Gesellschaft oder dein Pool darf eine niedrigere Grenze setzen als das Gesetz.
  • Bargeld und Gutschriften auf die Prämie sind bei Versicherungsverträgen unabhängig vom Betrag der falsche Weg.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 48b Abs. 2 VAG für die Geringwertigkeitsgrenze, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Betriebsausgabenabzug, § 37b EStG für die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen und § 22 Nr. 3 EStG für die Freigrenze beim Beschenkten. Die steuerliche Einordnung deines Falls macht dein Steuerberater, die aufsichtsrechtliche ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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