Kurz beantwortet
Darf ich Kunden für Empfehlungen belohnen?
Ja, du darfst Kunden für Empfehlungen belohnen: Eine Zuwendung für die reine Kontaktvermittlung fällt nach dem BaFin-Merkblatt zum Sondervergütungsverbot im Regelfall nicht unter § 48b VAG, sie darf aber nie an den eigenen Versicherungsvertrag des Empfehlenden gekoppelt sein.
Ausführlich
Die längere Antwort
Die Belohnung selbst ist selten das teure Problem. Teuer wird der Anruf danach, bei einem Menschen, der dich nicht kennt. Wenn du Kunden für Empfehlungen belohnen willst, trenn deshalb zwei Fragen: Was darfst du dem Empfehler geben, und wie darfst du den Empfohlenen ansprechen?
Die erste Frage hängt an deiner Erlaubnis. Für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO gilt § 48b VAG: keine Sondervergütung an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte, also kein Vorteil neben der im Vertrag vereinbarten Leistung. Verstöße ahndet § 332 VAG als Ordnungswidrigkeit. In ihrem Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbots schreibt die BaFin allerdings, dass § 48b VAG im Regelfall keine Anwendung auf Tippgeber findet. Belohnt wird dann eine Vermittlungsleistung, nicht der eigene Vertrag.
Daraus folgen drei Bedingungen. Die Belohnung darf keinen Bezug zum eigenen Vertrag des Empfehlenden haben, auch nicht als Rabatt auf die Prämie oder als Gutschrift. Der Empfehlende darf nicht selbst beraten: Wer Produkte erklärt oder Angebote vergleicht, ist kein Tippgeber mehr und braucht eine eigene Erlaubnis. Und für den Empfohlenen gilt die strengere Regel, denn er wird potenzieller Versicherungsnehmer. Ein Willkommensgeschenk an ihn muss geringwertig bleiben: § 48b Abs. 2 VAG zieht die Grenze bei 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Für den Empfehlenden selbst ist dagegen umstritten, ob das Verbot überhaupt greift.
Arbeitest du nach § 34f GewO mit Finanzanlagen, nach § 34i GewO mit Immobiliardarlehen oder nach § 34c GewO als Immobilienmakler, gibt es kein vergleichbares Verbot; dort ist grundsätzlich auch eine Geldprämie möglich. Die Grenzen kommen dann aus dem Steuerrecht und aus § 299 StGB, sobald der Empfehlende für seinen Arbeitgeber handelt. Als gebundener Vertreter brauchst du zusätzlich die Freigabe deiner Gesellschaft.
Die zweite Frage entscheidet § 7 UWG, und dort liegt das eigentliche Geld. Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, auch wenn dein Kunde dir die Nummer freiwillig gegeben hat. Die Einwilligung muss vom Empfohlenen kommen, für seine Daten brauchst du zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Sauber ist deshalb nur der Weg, bei dem dein Kunde selbst weiterleitet. Genau so ist Bestandsgold gebaut: Du erfährst vom Empfohlenen erst, wenn er einen Termin bucht oder einen Rückruf doppelt bestätigt.
- Sachwert statt Bargeld, bei Versicherungsverträgen auch keine bargeldnahen Gutschriften.
- Die Belohnung an das stattgefundene Gespräch koppeln, nicht an den Abschluss eines Vertrags.
- Kein Bezug zum eigenen Vertrag des Empfehlenden, auch nicht im Text der Nachricht.
- Den Empfohlenen erst kontaktieren, wenn er sich selbst gemeldet hat.
- Jede Zuwendung mit Datum, Wert, Anlass und Empfänger protokollieren.
Grundlage
Worauf sich das stützt
§ 48b VAG mit der Geringwertigkeitsgrenze in Absatz 2 und den Bußgeldvorschriften des § 332 VAG, das BaFin-Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbots, die Erlaubnistatbestände § 34d, § 34f und § 34i GewO, § 7 UWG für den Erstkontakt und Art. 6 DSGVO für die Daten des Empfohlenen. Das ist die Norm, kein Gutachten: Ob dein konkreter Fall darunter passt, beurteilt ein Anwalt.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
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