Kurz beantwortet
Darf ein Makler seinen Kunden Geschenke machen?
Ja, ein Makler darf Geschenke machen, als Versicherungsmakler aber nur in engen Grenzen: § 48b VAG verbietet dir jede Sondervergütung an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte, zulässig bleiben geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr – als Immobilienmakler nach § 34c GewO gilt diese Grenze für dich nicht.
Ausführlich
Die längere Antwort
Bei Geschenken an Kunden hängt für einen Makler alles an der Erlaubnis, nicht am Berufsbild. Der Versicherungsmakler nach § 34d GewO steht unter dem Sondervergütungsverbot des § 48b VAG. Der Immobilienmakler nach § 34c GewO steht es nicht. Wer beides hat, richtet sich für den Versicherungsteil nach der strengeren Regel.
Sondervergütung ist nach § 48b Abs. 2 VAG jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, ausdrücklich auch jede teilweise Provisionsabgabe. Gemeint ist damit nicht nur Bargeld. Ein Gutschein, ein Sachwert, ein Nachlass auf die Prämie und die Übernahme einer Selbstbeteiligung fallen genauso darunter. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; das Bußgeld steht in § 332 VAG.
Zwei Auswege stehen im Gesetz. Nach § 48b Abs. 4 VAG ist eine Zuwendung zulässig, wenn sie in den vermittelten Vertrag zurückfließt, also zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung führt. Und § 48b Abs. 2 VAG nimmt geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr schon aus dem Begriff der Sondervergütung heraus. Für Empfehlungen kommt ein dritter Punkt dazu: Nach dem BaFin-Merkblatt zum Sondervergütungsverbot findet § 48b VAG auf Tippgeber im Regelfall keine Anwendung. Belohnst du eine Kontaktvermittlung und nicht den eigenen Vertrag deines Kunden, ist der Rahmen weiter.
Unabhängig vom Betrag gilt eine zweite Linie, die oft übersehen wird. Als Versicherungsmakler bist du der Sachwalter deines Kunden. § 60 VVG verlangt eine hinreichend breite Beratungsgrundlage, § 61 VVG den Rat, seine Begründung und die Dokumentation. Ein Geschenk, das erkennbar an ein bestimmtes Produkt hängt, beschädigt genau diese Stellung. Das ist kein Geschenkthema mehr, sondern ein Haftungsthema.
Beim Immobilienmakler nach § 34c GewO fehlt ein vergleichbares Verbot. Dort begrenzen dich das Steuerrecht und § 299 StGB, wenn der Beschenkte dienstlich für einen Arbeitgeber handelt. Vermittelst du zusätzlich Immobiliardarlehen nach § 34i GewO, gilt für diesen Teil deines Geschäfts wieder die vorsichtigere Linie. In Bestandsgold hinterlegst du die Erlaubnis einmal, danach werden Sachwertgrenze und Barverbot beim Speichern geprüft.
- Kein Bargeld, keine Gutschrift auf die Prämie, kein Nachlass auf den eigenen Vertrag des Kunden.
- Geringwertig heißt 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr, nicht je Geschenk.
- Geschenk und Beratung trennen: Der Rat nach § 61 VVG muss auch ohne das Geschenk tragen.
- Wert, Datum, Anlass und Empfänger dokumentieren – im Streit zählt, was du zeigen kannst.
- Als gebundener Vertreter zusätzlich die Freigabe der Gesellschaft einholen.
Grundlage
Worauf sich das stützt
§ 48b VAG mit der Begriffsbestimmung und der Geringwertigkeitsgrenze in Absatz 2 und der Durchleitung in den vermittelten Vertrag nach Absatz 4, § 332 VAG für das Bußgeld, das BaFin-Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbots, § 34c und § 34d GewO für die Erlaubnis sowie § 60 und § 61 VVG für Beratungsgrundlage und Dokumentation. Ob dein konkretes Geschenk zulässig ist, klärt ein Anwalt.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
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