Kurz beantwortet
Wer haftet bei einer falschen Empfehlung?
Die Haftung folgt der Beratung, nicht der Empfehlung: Wer dich nur weiterempfiehlt, schuldet nach § 675 Abs. 2 BGB grundsätzlich keinen Schadensersatz, während du gegenüber einem Empfohlenen ab dem ersten Beratungsgespräch genauso einstehst wie gegenüber jedem anderen Kunden (§ 63 VVG).
Ausführlich
Die längere Antwort
Die Sorge kommt meistens vom Kunden, nicht von dir: „Und wenn das für meinen Schwager nichts wird – hänge ich dann mit drin?“ Nein. § 675 Abs. 2 BGB sagt ausdrücklich, dass wer einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Vorbehalten bleiben nur Vertrag, unerlaubte Handlung und besondere gesetzliche Regelungen. Dein Kunde schließt keinen Vertrag mit dem Empfohlenen und verspricht kein Ergebnis. Er stellt einen Kontakt her. Das ist keine Beratung.
Eine Grenze gibt es trotzdem, und sie liegt woanders, als die meisten vermuten: bei der Erlaubnispflicht. Solange dein Kunde nur sagt, wen er kennt und warum er zufrieden ist, bleibt er Tippgeber und braucht keine Erlaubnis nach § 34d GewO. Fängt er an, Tarife zu vergleichen, Produkte zu erklären oder zum Abschluss zu raten, wird daraus Vermittlung. Deshalb ist es kein Detail, sondern der Kern, dass der Empfehlende über die Person spricht und nicht über das Produkt.
Auf deiner Seite ändert die Empfehlung dagegen gar nichts. Ab dem ersten Beratungsgespräch gilt § 61 Abs. 1 VVG: befragen, beraten, den Rat begründen, dokumentieren. § 62 VVG regelt Form und Zeitpunkt, § 63 VVG die Schadensersatzpflicht, wenn du eine dieser Pflichten verletzt und das zu vertreten hast. Für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO gelten eigene Pflichten aus der FinVermV. Ein Empfohlener ist rechtlich kein Sonderfall, sondern nur ein Kunde, über den du weniger weißt.
Genau daraus entsteht das eigentliche Risiko. Ein Empfohlener kommt mit Vertrauensvorschuss und oft mit einem Anlass, der drängt: Hauskauf, Nachwuchs, Jobwechsel. Die Versuchung ist, das Gespräch abzukürzen, weil die Stimmung von Anfang an gut ist. Wenn Jahre später etwas schiefgeht, zählt aber nicht die Stimmung, sondern die Akte. Und die Uhr läuft lange: Ansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kunde vom Schaden erfährt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB), spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Abgesichert bist du über die Berufshaftpflicht, die für die Erlaubnis nach § 34d wie nach § 34f GewO ohnehin Voraussetzung ist. Prüf einmal im Jahr, ob die Police noch zu den Sparten und Produkten passt, die du heute wirklich berätst.
- Bedarf erfragen und schriftlich festhalten, auch wenn der Anlass schon feststeht.
- Den Rat begründen: warum dieses Produkt und warum nicht das naheliegende andere.
- Die Beratungsdokumentation in Textform vor Vertragsschluss übergeben; mündlich nur auf Kundenwunsch oder bei vorläufiger Deckung, dann unverzüglich nachreichen (§ 62 VVG).
- Notieren, worüber ihr bewusst nicht gesprochen habt und warum – das ist der Teil, der später fehlt.
Grundlage
Worauf sich das stützt
§ 675 Abs. 2 BGB (Rat und Empfehlung), §§ 60 bis 63 VVG (Beratungs-, Dokumentations- und Schadensersatzpflichten des Versicherungsvermittlers), § 34d und § 34f GewO (Erlaubnis und Berufshaftpflicht) sowie § 195 und § 199 BGB (Verjährung). Ob du in einem konkreten Fall haftest und wer wem was schuldet, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
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