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Kurz beantwortet

Darf ich einen Empfohlenen anrufen, den mein Kunde mir genannt hat?

Nein: Bei einem Empfohlenen, der Verbraucher ist, ist der Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ohne dessen eigene ausdrückliche Einwilligung unzulässig – die Erlaubnis des Kunden, der ihn genannt hat, zählt dafür nicht.

Ausführlich

Die längere Antwort

Wer einen Empfohlenen anrufen will, braucht dessen eigenes Ja. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verlangt bei einem Verbraucher die vorherige ausdrückliche Einwilligung genau der Person, die den Hörer abnimmt. Niemand kann dieses Ja für einen anderen abgeben, auch kein guter Freund. Der Satz „Ihre Nachbarin hat mir Ihre Nummer gegeben“ macht den Anruf deshalb nicht sauber. Er beweist nur, dass du keine Einwilligung hast.

In der Praxis passiert genau das jeden Tag. Der Kunde nennt im Termin drei Namen und zwei Handynummern, der Berater wählt am nächsten Morgen. Rechtlich ist das Kaltakquise. Wer abgemahnt wird, unterschreibt eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, und § 20 UWG sieht für unerlaubte Werbeanrufe eine Geldbuße bis 300.000 Euro vor. Dazu kommt die zweite Ebene: Name und Nummer sind personenbezogene Daten. Du verarbeitest sie ab der Sekunde, in der du sie notierst, und musst den Empfohlenen nach Art. 14 DSGVO darüber informieren – auch wenn du nie anrufst.

Erlaubt wird der Anruf erst, sobald der Empfohlene ihn selbst ausgelöst hat. Dann kommt das Ja von dem Menschen, den du anrufen willst, und es gilt kanalgenau: Wer um einen Rückruf bittet, hat dem Telefon zugestimmt, nicht dem Newsletter.

Halte dieses Ja fest, bevor du wählst. § 7a UWG verlangt bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, dass du die Einwilligung in angemessener Form dokumentierst und ab der letzten Verwendung fünf Jahre aufbewahrst. Im Streit trägst du die Beweislast, nicht der Angerufene. Eine Notiz mit Datum, Wortlaut und Kanal kostet dich zwanzig Sekunden und ist der Unterschied zwischen Beleg und Behauptung.

Für das Empfehlungsgeschäft heißt das: Die Richtung dreht sich um. Dein Kunde bekommt nicht die Aufgabe, dir eine fremde Nummer zu besorgen, sondern etwas, das er weitergeben kann. Der Empfohlene entscheidet danach selbst, ob er sich meldet. Das dauert ein paar Tage länger und ist der einzige Weg, bei dem das erste Gespräch nicht mit einer Rechtfertigung beginnt.

  • Trägt: Der Empfohlene ruft dich an oder schreibt dir und bittet um ein Gespräch.
  • Trägt: Er bucht selbst einen Termin in deinem Kalender.
  • Trägt: Er trägt seine Nummer ein und bestätigt den Rückruf in einem zweiten Schritt.
  • Trägt nicht: die Zusage deines Kunden, stellvertretend für den Empfohlenen.
  • Trägt nicht: eine Nummer aus dem Adressbuch, ein Zuruf auf einer Feier, ein gemeinsamer Bekannter.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung, gegenüber Unternehmen genügt die mutmaßliche), § 7a UWG (Dokumentation und fünf Jahre Aufbewahrung), § 20 UWG (Bußgeld) sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 DSGVO für die Daten des Empfohlenen. Die Bewertung im Einzelfall gehört zu einem Anwalt, nicht auf diese Seite.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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