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Kurz beantwortet

Was ist ein Double-Opt-in?

Ein Double-Opt-in ist das zweistufige Verfahren, bei dem jemand zuerst seine Adresse oder Nummer einträgt und danach einen Bestätigungslink anklickt – erst dieser zweite Schritt macht die Einwilligung nachweisbar.

Ausführlich

Die längere Antwort

Im Gesetz steht das Wort Double-Opt-in nicht. Was dort steht, ist die Beweislast. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, und Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass du sie nachweisen kannst. Beim einfachen Opt-in fehlt genau dieser Nachweis: Jeder kann eine fremde Adresse in ein Formular tippen, aus Versehen oder aus Bosheit, und du merkst es erst, wenn die Abmahnung im Briefkasten liegt.

Der Ablauf hat vier Schritte, und der dritte entscheidet. Jemand trägt sich ein. Du schickst eine Nachricht mit einem persönlichen Bestätigungslink. Er klickt. Erst danach steht sein Eintrag als bestätigt in deiner Liste. Wer nicht klickt, bleibt unbestätigt, und der Eintrag wird nach kurzer Frist gelöscht – nicht geparkt, nicht später noch einmal angeschrieben, gelöscht.

In die Bestätigungsnachricht gehört nichts außer der Bestätigung. Wer dort schon Angebote unterbringt, macht aus dieser Mail selbst eine Werbenachricht, für die noch gar keine Einwilligung vorliegt. Schreib stattdessen, wer sich meldet, worum es geht, für welchen Kanal die Einwilligung gilt und wie man sie wieder loswird. Ein Absatz, ein Link, fertig.

Protokolliert wird mehr als ein Häkchen: Zeitpunkt der Anmeldung, Zeitpunkt der Bestätigung, der genaue Text, dem zugestimmt wurde, und der Kanal. Bewahre das auf, solange du die Einwilligung nutzt. Bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern schreibt § 7a UWG die Dokumentation sogar ausdrücklich vor, samt Aufbewahrung fünf Jahre ab der letzten Verwendung.

Im Empfehlungsgeschäft ist das der Punkt, an dem ein Empfohlener sicher bei dir ankommt. Er wünscht einen Rückruf und bestätigt ihn selbst in einem zweiten Schritt. Damit stammt das Ja von der Person, die du anrufen willst, und nicht von dem Kunden, der sie ins Gespräch gebracht hat. Genau daran scheitern die meisten Empfehlungen, die per Zuruf weitergegeben werden.

  • In die Bestätigungsnachricht gehört, wer sich meldet: Name, Firma, eine erreichbare Adresse.
  • Worauf sich die Einwilligung bezieht, in einem Satz und ohne Sammelbegriff.
  • Für welchen Kanal sie gilt – und nur für diesen einen.
  • Wie oft ungefähr Nachrichten kommen.
  • Wie der Widerruf geht – ein Link oder eine Adresse, ein Klick.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (ausdrückliche Einwilligung für elektronische Post), Art. 7 Abs. 1 DSGVO (Nachweispflicht des Verantwortlichen) und § 7a UWG (Dokumentation sowie fünf Jahre Aufbewahrung bei Telefonwerbung). Ob dein Verfahren im Einzelfall genügt, prüft ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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