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Kurz beantwortet

Brauche ich eine Einwilligung für WhatsApp-Nachrichten an Kunden?

Ja: WhatsApp zählt als elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, und werbliche Nachrichten sind dort ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Ausführlich

Die längere Antwort

Die Einwilligung für WhatsApp muss ausdrücklich sein: ein aktives Ja, für diesen Kanal, vor der ersten Nachricht. Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung, ein Satz im Kleingedruckten der Maklervollmacht auch nicht. Und wer dir seine E-Mail-Adresse für den Newsletter freigegeben hat, hat damit nicht den Messenger erlaubt. Jeder Kanal braucht sein eigenes Ja, weil jeder Kanal unterschiedlich nah an den Menschen heranreicht.

Nicht jede Nachricht ist Werbung. Schickst du die Schadennummer, eine Terminbestätigung oder eine Rückfrage zum laufenden Vertrag, ist das Vertragsabwicklung und braucht keine Einwilligung. Werbung beginnt in dem Moment, in dem du etwas anbietest, an das der Kunde nicht gedacht hat – die Bitte um eine Empfehlung gehört dazu, die Einladung zum Jahresgespräch je nach Ausgestaltung ebenfalls. Die Grenze verläuft nicht am Tonfall, sondern am Zweck der Nachricht.

Die enge Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3 UWG ist kein Freibrief. Sie greift nur, wenn du die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten hast, nur für eigene ähnliche Leistungen, nur solange der Kunde nicht widersprochen hat und nur, wenn du bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar auf dieses Widerspruchsrecht hinweist. Ob sie Messenger überhaupt erfasst, ist umstritten. Wer sich darauf stützen will, lässt das vorher prüfen, statt es zu hoffen.

Zwei Dinge kommen dazu. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung, so steht es in Art. 7 Abs. 3 DSGVO – ein „bitte nicht mehr“ im Chat reicht aus, und danach ist Schluss, auch für die freundlich gemeinte Geburtstagsnachricht. Und die Nutzung des Messengers ist selbst eine Datenverarbeitung mit US-Bezug, die in deine Datenschutzerklärung gehört. Broadcast-Listen an dreißig Kunden fallen ohnehin durch: eine Nachricht, ein Mensch, ein Bezug auf euer letztes Gespräch.

Hol dir das Ja dort, wo du ohnehin sitzt: im Termin. Eine Frage genügt. Im Streitfall musst du die Einwilligung nachweisen, das verlangt Art. 7 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich von dir. Ein Häkchen ohne Datum ist kein Nachweis, und eine Erinnerung an ein Gespräch von vor zwei Jahren erst recht nicht. Fünf Dinge gehören deshalb in die Kundenakte:

  • Datum und Uhrzeit des Ja, so wie es gefallen ist.
  • Der Wortlaut, mit dem du gefragt hast – nicht die Zusammenfassung.
  • Der Kanal, für den es gilt: WhatsApp, E-Mail oder Telefon.
  • Der Zweck: Terminvorschläge, Einladungen, die Frage nach einer Empfehlung.
  • Wie der Kunde widerrufen kann und wo der Widerruf bei dir landet.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (elektronische Post nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung), § 7 Abs. 3 UWG für die enge Bestandskundenausnahme sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 DSGVO für Rechtsgrundlage, Nachweis und Widerruf. Die Einordnung deines Einzelfalls, besonders bei Messengern, gehört zu einem Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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