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Kurz beantwortet

Wie oft darf ich denselben Kunden nach einer Empfehlung fragen?

Für die Frage selbst gibt es keine gesetzliche Obergrenze – begrenzt ist der Weg zu deinem Kunden, denn Anrufe und E-Mails brauchen eine Erlaubnis, und in der Praxis fragst du denselben Kunden höchstens zwei- bis dreimal im Jahr und nur mit echtem Anlass.

Ausführlich

Die längere Antwort

In der Frage stecken zwei Fragen. „Darf“ zielt auf die Erlaubnis für den Kanal, über den du deinen Kunden erreichst. „Sollte“ zielt auf die Frequenz, die eine Beziehung aushält. Die erste beantwortet das Gesetz, die zweite dein Bestand. Wer nur die zweite bedenkt, baut sich ein Abmahnrisiko; wer nur die erste beachtet, verliert Kunden, ohne je eine Beschwerde zu bekommen.

Am Kanal wird es konkret. Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher braucht dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Werbung per E-Mail braucht ebenfalls eine Einwilligung; die enge Bestandskundenausnahme gilt nur für eigene ähnliche Leistungen, und ob eine Empfehlungsbitte darunterfällt, ist offen. WhatsApp braucht eine eigene, dokumentierte Einwilligung – dass du die Handynummer hast, ist keine. Nicht die Häufigkeit ist also das Hauptrisiko, sondern der Kanal ohne Erlaubnis.

Für die Frequenz gibt es keine Studie und keinen Grenzwert, nur eine Faustregel: zwei- bis dreimal im Jahr, mit mindestens drei bis vier Monaten Abstand, und jedes Mal an einen Anlass gebunden. Der Anlass ist wichtiger als der Abstand. Zweimal im Jahr ohne Grund gefragt wirkt aufdringlicher als dreimal im Jahr, wenn jedes Mal etwas vorausging, das dein Kunde selbst als Erfolg erlebt hat.

Nach einem Nein setzt der Zähler neu an. Frag frühestens nach einigen Monaten wieder und nur bei einem echten Anlass. Wer nach vier Wochen erneut anfängt, bekommt kein zweites Nein, sondern einen Kunden, der Termine seltener bestätigt.

Wer Umsatz aus Empfehlungen will, braucht keine höhere Frequenz, sondern Verteilung. Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen: 400 Kunden im Bestand, zwei Anfragen pro Kunde und Jahr, das sind 800 Bitten. Verteilt auf rund 220 Arbeitstage sind es dreieinhalb bis vier Bitten am Tag. Kein einziger Kunde wird häufiger gefragt – und trotzdem läuft jeden Tag etwas. Die Zahlen sind ein Modell, kein Erfahrungswert.

  • Telefon beim Verbraucher: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
  • E-Mail: Einwilligung, oder die enge Bestandskundenausnahme samt Widerspruchshinweis bei jeder Verwendung.
  • WhatsApp: eigene, dokumentierte Einwilligung – die Handynummer allein reicht nicht.
  • Im laufenden Beratungsgespräch: kein Kanalproblem, hier entscheidet allein der Anstand.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verlangt für Werbeanrufe bei Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung; § 7 Abs. 3 UWG lässt E-Mail-Werbung an Bestandskunden nur unter vier Voraussetzungen zu, darunter die Verwendung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Verwendung. Die Verarbeitung der zugehörigen Daten braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Ob eine konkrete Ansprache Werbung im Sinne des § 7 UWG ist, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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