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Kurz beantwortet

Sind Empfehlungsprämien steuerpflichtig?

Empfehlungsprämien sind für deinen Kunden steuerpflichtig, sobald seine Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr 256 Euro erreichen, weil bis dahin die Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG greift – bei dir ist die Prämie Betriebsausgabe, und für Sachzuwendungen kannst du die Steuer deines Kunden nach § 37b EStG pauschal übernehmen.

Ausführlich

Die längere Antwort

Ob Empfehlungsprämien steuerpflichtig sind, entscheidet sich auf zwei Seiten getrennt. Steuerlich ist die Prämie kein Geschenk, sondern Entgelt für eine Leistung: Dein Kunde tut etwas, du zahlst dafür. Ihn trifft es als Empfänger, dich als Zahler – beide Seiten werden unterschiedlich behandelt und beide in der Praxis regelmäßig übersehen.

Beim Empfänger greift § 22 Nr. 3 EStG. Prämien für eine Vermittlung sind sonstige Einkünfte aus Leistungen. Sie bleiben steuerfrei, solange alle Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Wird sie erreicht, muss der volle Betrag versteuert werden, nicht nur der übersteigende Teil. Und sie gilt für alle solchen Einkünfte deines Kunden zusammen, nicht nur für das, was er von dir bekommt.

Bei dir ist die Prämie eine Betriebsausgabe. Zahlst du Geld für eine konkrete Vermittlungsleistung, ist das Entgelt und in voller Höhe abziehbar. Gibst du stattdessen etwas ohne Gegenleistung, ist es ein Geschenk, und dann greift die Grenze von 50 Euro je Empfänger und Jahr aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Für Sachzuwendungen kannst du nach § 37b EStG eine Pauschalsteuer von 30 Prozent übernehmen. Dann ist die Sache beim Empfänger abgegolten, du musst ihn allerdings darüber unterrichten. Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres an Nichtarbeitnehmer, nicht von Fall zu Fall.

Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, solange dein Kunde privat empfiehlt. Ist er selbst Unternehmer und empfiehlt aus seinem Betrieb heraus, kann eine steuerbare Leistung vorliegen, und dann gehört eine Rechnung dazu. Das kommt öfter vor als gedacht, etwa beim Steuerberater, beim Handwerker oder beim Kollegen aus einer anderen Sparte.

Für die Praxis reichen drei Gewohnheiten. Sag deinem Kunden vor der Auszahlung, dass die Prämie steuerlich zählt, sonst ist die Freude später weg. Halte je Auszahlung Datum, Wert und Anlass fest und gib einen Beleg heraus. Und trenn die beiden Ebenen sauber: Ob du überhaupt zahlen darfst, entscheidet das Aufsichtsrecht, allen voran § 48b VAG. Das Steuerrecht sagt dir nur, wie du es verbuchst.

  • Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 256 Euro im Kalenderjahr ist der volle Betrag steuerpflichtig.
  • Die 256 Euro zählen alle Leistungseinkünfte deines Kunden zusammen, nicht nur deine Prämie.
  • Sachprämien werden mit dem üblichen Endpreis bewertet, nicht mit deinem Einkaufspreis.
  • § 37b EStG ist ein Wahlrecht, ausgeübt einheitlich für ein ganzes Wirtschaftsjahr.
  • Beleg je Auszahlung mit Datum, Wert und Anlass, dazu eine Jahresübersicht je Empfehler.

Grundlage

Worauf sich das stützt

§ 22 Nr. 3 EStG für die sonstigen Einkünfte und die Freigrenze von 256 Euro, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Betriebsausgabenabzug bei Geschenken und § 37b EStG für die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen. Das ist die Norm, keine Steuerberatung: Was in deinem Fall gilt, rechnet dein Steuerberater, und ob du die Prämie aufsichtsrechtlich überhaupt zahlen darfst, klärt ein Anwalt.

Zuletzt geprüft am 09. September 2026.

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