Kurz beantwortet
Darf ich Google-Bewertungen belohnen?
Belohnte Google-Bewertungen sind kein gangbarer Weg: Rechtlich wären sie nur mit einem deutlichen Hinweis auf die Belohnung zulässig, weil sie sonst nach § 5 und § 5a UWG irreführen, und Googles Rezensionsrichtlinien untersagen Anreize ohnehin – es bleibt das Fragen ohne Gegenleistung.
Ausführlich
Die längere Antwort
Wer Google-Bewertungen belohnen will, stößt auf zwei Ebenen, die unabhängig voneinander greifen: das Wettbewerbsrecht und die Regeln der Plattform. Beide muss man bestehen, und die zweite ist in der Praxis oft die teurere.
§ 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Wer eine Bewertung bezahlt oder mit einem Gutschein belohnt und das verschweigt, lässt den Leser über einen für ihn wesentlichen Umstand im Unklaren. Das ist zugleich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a UWG. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG geht weiter und braucht keine Abwägung mehr: Nummer 23c verbietet ohne Weiteres, gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben. Nummer 23b trifft den, der behauptet, seine Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne das mit angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu prüfen. Abgemahnt wird das von Mitbewerbern und Verbänden, nicht von einer Behörde.
Theoretisch bleibt ein schmaler Korridor. Die Belohnung dürfte nicht von der Note abhängen, du dürftest nicht nur zufriedene Kunden einladen, und der Hinweis müsste in der Bewertung selbst stehen, nicht in deinen Bedingungen. Übrig bleibt dann ein Text, der mit „Ich habe dafür einen Gutschein bekommen“ beginnt. Das will niemand schreiben und niemand lesen.
Dazu kommt Google selbst. Die Rezensionsrichtlinien untersagen Anreize für Bewertungen. Verstöße führen zur Löschung einzelner Rezensionen, im Wiederholungsfall zu Einschränkungen bis hin zur Sperrung des Kontos. Das ist kein Gesetz, aber es entscheidet über deine Sichtbarkeit. Verschwinden würden ausgerechnet die Bewertungen, die dich Geld gekostet haben.
Der Weg, der bleibt, ist unspektakulär: fragen, und zwar im Moment der Zufriedenheit statt am Monatsende. Auch die Bitte um eine Bewertung ist Werbung im Sinne des § 7 UWG. Für E-Mail und Messenger brauchst du die Einwilligung deines Kunden; ob die Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3 UWG eine Bewertungsbitte deckt, ist nicht gesichert. Im persönlichen Gespräch stellt sich die Frage nicht. Und trenn das Thema vom Empfehlungsgeschäft: Eine Bewertung richtet sich an Fremde, eine Empfehlung an einen konkreten Menschen. Dort gelten andere Regeln, und dort ist ein Dankeschön möglich.
- Nie eine Belohnung an die Note koppeln. Fünf Sterne gegen Gutschein ist der klarste Verstoß.
- Nicht nur zufriedene Kunden einladen, das verzerrt das Bild bereits vor der ersten Zeile.
- Steht doch eine Belohnung dahinter, gehört der Hinweis in die Bewertung, nicht ins Kleingedruckte.
- Bewertungen nie selbst schreiben oder schreiben lassen – Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nummer 23c.
- Auf schlechte Bewertungen sachlich antworten, statt sie durch gekaufte zu verdünnen.
Grundlage
Worauf sich das stützt
§ 5 UWG für die Irreführung, § 5a UWG für das Vorenthalten wesentlicher Informationen, der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG mit den Nummern 23b und 23c zu Bewertungen und § 7 UWG für die Bewertungsbitte selbst. Dazu kommen Googles Rezensionsrichtlinien, die kein Gesetz sind, aber über die Sichtbarkeit deines Profils entscheiden. Die Einordnung im Einzelfall macht ein Anwalt.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
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