Recht
Kaltakquise verboten: was für Berater wirklich gilt
Warum der Werbeanruf beim Verbraucher ohne Einwilligung verboten ist und welche Wege dir bleiben.
Kurz gesagt
- Der Werbeanruf bei einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG immer eine unzumutbare Belästigung.
- Bei Unternehmern reicht die mutmaßliche Einwilligung, also ein sachlicher Bezug zu deren Geschäft – das ist enger, als die meisten denken.
- Für diesen Werbeanruf kann die Bundesnetzagentur bis zu 300.000 Euro Bußgeld verhängen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 UWG).
- Wer telefonisch wirbt, muss die Einwilligung nach § 7a UWG bei der Erteilung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren.
- Erlaubt bleibt der Weg über Menschen, die dich schon kennen: Bestandskunden mit Einwilligung, und Empfohlene, die sich selbst bei dir melden.
Was „Kaltakquise verboten“ rechtlich bedeutet
Dass Kaltakquise verboten ist, hört jeder Berater irgendwann. In keinem Paragrafen steht dieser Satz. Kaltakquise ist ein Begriff aus dem Vertrieb: die erste Ansprache eines Menschen, der dich nicht kennt und dich nicht gefragt hat. Verboten ist nicht der Vorgang, sondern der Kanal, über den du ihn erreichst.
Die Norm ist § 7 UWG. Absatz 1 stellt den Grundsatz auf: Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Satz 2 nennt dabei ausdrücklich Werbung, die der Angesprochene erkennbar nicht wünscht. Absatz 2 zählt die Fälle auf, in denen diese Belästigung stets anzunehmen ist. Das Wort „stets“ ist der entscheidende Teil – landet dein Anruf dort, gibt es keine Abwägung mehr.
- Nummer 1: Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung – oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
- Nummer 2: Werbung mit einer automatischen Anrufmaschine, einem Faxgerät oder elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten.
- Nummer 3: Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders verschleiert wird, bei der ein Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz vorliegt oder bei der eine gültige Adresse für den Widerspruch fehlt.
Verbraucher und Unternehmer: der Unterschied, der zählt
Beim Verbraucher brauchst du die vorherige ausdrückliche Einwilligung. Drei Wörter, drei Hürden. Vorherig heißt: bevor du wählst, nicht am Anfang des Gesprächs. Ausdrücklich heißt: eine aktive Handlung des Kunden, kein vorangekreuztes Kästchen. Und die Einwilligung muss die Telefonwerbung meinen, dein Unternehmen benennen und ein Thema eingrenzen.
Beim Unternehmer – im Gesetz „sonstiger Marktteilnehmer“ – reicht die mutmaßliche Einwilligung. Das klingt nach Freibrief und ist keiner. Verlangt wird ein sachlicher Bezug zwischen deinem Angebot und dem Geschäft des Angerufenen: Du musst annehmen dürfen, dass er den Anruf für sein Unternehmen begrüßt.
Ein Beispiel macht die Grenze sichtbar: Die Betriebshaftpflicht beim Dachdeckerbetrieb hat diesen Bezug, die private Altersvorsorge für den Inhaber desselben Betriebs hat ihn nicht. Die Grenze verläuft nicht an der Rufnummer, sondern am Zweck des Anrufs.
Wer eine Firmenliste abtelefoniert, verlässt sich auf eine Ausnahme, die er im Streitfall selbst belegen muss.
E-Mail und Messenger sind strenger geregelt als das Telefon
Für elektronische Post kennt § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG keine mutmaßliche Einwilligung. Dort muss jeder Adressat vorher ausdrücklich zugestimmt haben, der Verbraucher wie das Unternehmen. Die kalte E-Mail an eine Firmenadresse ist damit heikler als der Anruf dorthin. Nachrichten über Messenger werden verbreitet wie elektronische Post behandelt – WhatsApp ist keine Lücke.
Es gibt eine Ausnahme, aber nur für E-Mail und nur an eigene Kunden. § 7 Absatz 3 UWG erlaubt Direktwerbung, wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Du hast die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von diesem Kunden selbst bekommen.
- Du bewirbst damit eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen – nicht das ganze Sortiment.
- Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
- Du weist ihn bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm dafür Kosten über den Basistarif hinaus entstehen.
Was ein Verstoß kostet
Der Werbeanruf beim Verbraucher ohne Einwilligung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 UWG. Der Bußgeldrahmen für einen solchen Anruf liegt nach § 20 Absatz 2 UWG bei bis zu 300.000 Euro. Zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Dazu kommt eine zweite, oft übersehene Pflicht. Nach § 7a UWG musst du die Einwilligung eines Verbrauchers zum Zeitpunkt ihrer Erteilung dokumentieren, den Nachweis ab der Erteilung und nach jeder Nutzung fünf Jahre aufbewahren und ihn der Behörde auf Anforderung vorlegen. Fehlt diese Dokumentation zum Werbeanruf, steht ein eigener Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro im Raum (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 UWG).
Neben der Behörde stehen Mitbewerber und Verbände. Eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung kostet zunächst Anwaltskosten, danach bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe. Und weil die Erlaubnis nach § 34d GewO an deine Zuverlässigkeit geknüpft ist, sind wiederholte Verstöße auch ein Thema für die Erlaubnisbehörde.
Was dir erlaubt bleibt
Die Regel verbietet den kalten Kanal, nicht das Geschäft. Ein Punkt wird regelmäßig falsch verstanden: Auch dein Bestandskunde ist ein Verbraucher. Ein Serviceanruf zum laufenden Vertrag ist keine Werbung. Der Anruf, mit dem du ihm eine zusätzliche Police verkaufen willst, ist Werbung – und braucht dieselbe ausdrückliche Einwilligung wie bei einem Fremden.
- Einwilligungen sauber einsammeln: im Antrag, im Jahresgespräch, im Kundenportal – mit Datum, Wortlaut, Kanal und Thema.
- Bestandskunden anrufen, die eingewilligt haben, oder wegen einer Vertragssache, die keine Werbung ist.
- E-Mails an eigene Kunden für ähnliche Verträge, mit dem Widerspruchshinweis nach § 7 Absatz 3 UWG.
- Empfehlungen, bei denen der Empfohlene sich selbst meldet. Dann rufst du niemanden kalt an, sondern beantwortest eine Anfrage.
- Sichtbarkeit, die zu dir führt: Website, Bewertungen, Vorträge, Netzwerk.
Der Weg, den Bestandsgold geht
Bestandsgold setzt an diesem Punkt an: Du bekommst keine fremde Nummer, also gibt es keinen Anruf, den du rechtfertigen müsstest. Dein Kunde verschenkt eine Erstberatung und verschickt den Link über seinen eigenen Messenger – von seiner Nummer an jemanden, der ihn kennt.
Wie er dich erreicht, entscheidet der Empfohlene selbst: Termin im Kalender oder Rückruf, den er ein zweites Mal bestätigt. Für diesen Anruf liegt dann seine eigene Bitte vor. Und bis dahin schreibt die Plattform nie im eigenen Namen an Kunden und nie an Empfohlene, bevor diese selbst zugestimmt haben.
Der Einzelfall entscheidet, nicht dieser Text
Nachlesen kannst du jeden dieser Paragrafen bei gesetze-im-internet.de; zitiert ist der Stand vom 9. September 2026. Die Paragrafen sind dabei der einfache Teil.
Der schwierige Teil ist der Einzelfall. Ob deine Einwilligungsklausel „ausdrücklich“ genug formuliert ist oder ob eine Reaktivierung nach sechs Jahren Funkstille noch von der alten Einwilligung gedeckt ist, entscheiden Gerichte – und sie entscheiden es nicht immer gleich.
Wenn du eine Liste gekauft hast oder unsicher bist, ob dein Einwilligungsformular trägt: Lass es einmal von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen. Diese Stunde kostet weniger als die erste Abmahnung.
Zuletzt geprüft am 09. September 2026.
Häufige Fragen
Was Berater dazu meistens fragen
Häufige Fragen
Darf ich einen Empfohlenen anrufen, dessen Nummer mir mein Kunde gegeben hat?
Nein, nicht ohne dessen eigene vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG stellt auf die Einwilligung des Angerufenen ab, nicht auf die Zustimmung dessen, der die Nummer weitergegeben hat. Sauber ist der umgekehrte Weg: Dein Kunde gibt deinen Kontakt an den Empfohlenen weiter, und der meldet sich selbst bei dir.
Gilt das Verbot auch für Anrufe bei Unternehmen?
Auch dort brauchst du eine Einwilligung, aber die mutmaßliche genügt. Das setzt einen sachlichen Bezug zwischen deinem Angebot und dem Geschäft des Angerufenen voraus: Du musst annehmen dürfen, dass er den Anruf für sein Unternehmen begrüßt. Ein Angebot zur privaten Vorsorge fällt nicht darunter, auch wenn du die Firmennummer wählst.
Wie muss eine Einwilligung aussehen, damit sie hält?
Sie muss vorher vorliegen, aktiv erklärt sein und erkennen lassen, wer anrufen darf, über welchen Kanal und zu welchem Thema. Ein vorangekreuztes Kästchen oder eine Zeile in den AGB reicht nicht. Zusätzlich verlangt § 7a UWG, dass du die Einwilligung bei der Erteilung dokumentierst, sie ab der Erteilung und nach jeder Nutzung fünf Jahre aufbewahrst und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegst.
Was passiert, wenn ich trotzdem kalt anrufe?
Der Anruf ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 UWG und kann mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden; zuständig ist die Bundesnetzagentur. Unabhängig davon können Mitbewerber und Verbände abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, die bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst. Fehlt die Dokumentation nach § 7a UWG, kommt ein Rahmen von bis zu 50.000 Euro dazu.
Ist eine WhatsApp-Nachricht harmloser als ein Anruf?
Eher im Gegenteil. Nachrichten über Messenger werden verbreitet wie elektronische Post behandelt, und dafür verlangt § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung von jedem Adressaten – auch von Unternehmen. Die mutmaßliche Einwilligung gibt es hier nicht, und die Ausnahme in § 7 Absatz 3 UWG gilt nur für E-Mail an eigene Kunden.
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Empfehlungen sind kein Zufall, sondern ein Ablauf.
Bestandsgold schlägt dir täglich die Kunden vor, bei denen es sich gerade lohnt. Du gibst frei, den Rest macht das System.