Drei Grenzen, drei verschiedene Fragen
Wer nach der Grenze für Geschenke an Kunden sucht, findet drei Zahlen und hält sie leicht für dieselbe Regel. Sie beantworten aber verschiedene Fragen, und für dich als Makler oder Finanzberater können alle drei zugleich gelten.
- 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr: Kannst du das Geschenk als Betriebsausgabe absetzen?
- 30 Prozent nach § 37b EStG: Wer trägt die Steuer, die beim Beschenkten anfallen kann?
- 15 Euro aus § 48b VAG: Darfst du einem Versicherungskunden das Geschenk überhaupt machen?
Die 50-Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mindern Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht deine Arbeitnehmer sind, deinen Gewinn nicht. Die Ausnahme folgt im nächsten Satz der Vorschrift: Der Abzug bleibt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände, die der Empfänger im Wirtschaftsjahr bekommt, insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.
Gezählt wird also je Empfänger und Jahr, nicht je Geschenk. Wer einem Kunden zu Ostern und zu Weihnachten je ein Präsent für 30 Euro schickt, liegt mit 60 Euro darüber. Dann ist keines der beiden absetzbar. Die 50 Euro gelten in dieser Fassung nach § 52 Abs. 6 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Ältere Ratgeber nennen deshalb noch einen niedrigeren Betrag.
Brutto oder netto entscheidet der Vorsteuerabzug. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Umsätze als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei, und für Eingangsleistungen zu steuerfreien Umsätzen schließt § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus. Kaufst du ein Geschenk für dein Versicherungsgeschäft, rechnest du deshalb in der Regel mit dem Preis inklusive Umsatzsteuer. Hast du daneben steuerpflichtige Umsätze, klärt dein Steuerberater die Aufteilung.
Damit der Abzug hält, verlangt § 4 Abs. 7 EStG, dass du diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnest. Am einfachsten geht das mit einem eigenen Konto und dem Namen des Empfängers im Buchungstext.
§ 37b EStG: die Steuer des Kunden übernehmen
Ein Geschenk kann beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Ob es das tut, hängt vom Einzelfall ab. Damit dein Kunde sich darum nicht kümmern muss, erlaubt § 37b EStG dir, die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent zu übernehmen. Grundlage sind deine Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Erfasst sind nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 nur Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Fließt einem Privatkunden ein Präsent nicht im Rahmen einer Einkunftsart zu, gehört es nicht in die Pauschalierung. Du musst aber aufzeichnen können, warum es beim Empfänger nicht steuerpflichtig ist. Für die übrigen Fälle stehen die Bedingungen im Gesetz selbst.
- Es gilt nur für Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen. Bargeld und Überweisungen fallen heraus.
- Erfasst sind Geschenke im Sinne der 50-Euro-Regel und betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden.
- Du übst es einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres aus.
- Ausgeschlossen ist es, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 Euro übersteigen.
- Den Empfänger musst du über die Steuerübernahme unterrichten. Die pauschale Steuer meldest du wie Lohnsteuer an.
Als Versicherungsvermittler gilt zusätzlich § 48b VAG
Steuerrecht sagt, was ein Geschenk dich kostet. Ob du es einem Versicherungskunden machen darfst, regelt das Aufsichtsrecht. § 48b VAG verbietet Versicherungsvermittlern Zuwendungen neben der im Vertrag vereinbarten Leistung, sofern sie nicht geringwertig sind. Geringwertig sind Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.
Für Geschenke im laufenden Vertrag legt die BaFin in ihrem Merkblatt zum Sondervergütungsverbot bis 15 Euro oder bis 5 Prozent der Jahresprämie je Kalenderjahr zugrunde, und zwar nur als Sach- oder Dienstleistung. Gutscheine zählt sie zum Bargeldgleichen. Das Präsentkörbchen zu Weihnachten passt damit, der Gutschein nach dieser Auslegung nicht. Ob sie auch für den Dank an einen Kunden gilt, der dich empfohlen hat, ist offen.
Für Finanzanlagen nach § 34f GewO und Immobiliardarlehen nach § 34i GewO gibt es kein vergleichbares Verbot; dort bleiben die beiden steuerlichen Grenzen. Bist du gebundener Vertreter, kann dein Versicherer engere Vorgaben machen.
Geschenk oder Prämie: der Unterschied für die Steuer
Ein Geschenk bekommt der Kunde ohne Gegenleistung. Eine Prämie für eine Empfehlung bekommt er, weil er etwas für dich getan hat. Für die 50-Euro-Grenze ist das ein großer Unterschied, denn sie gilt nur für Geschenke.
Die Prämie kann beim Kunden unter § 22 Nr. 3 EStG fallen, mit einer Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr für alle Einkünfte dieser Art. Ob § 48b VAG für den Dank an einen empfehlenden Kunden überhaupt gilt, ist umstritten. Die Einzelheiten zu Prämie, Auslöser und Steuer stehen im Artikel zur Empfehlungsprämie.
Was sich im Maklerbüro bewährt
Die drei Grenzen lassen sich mit wenig Aufwand einhalten, wenn du sie nicht erst im Dezember prüfst.
In Bestandsgold legst du fest, welche Dankeschöns deine Empfehler wählen können, und auf Wunsch ein Jahresbudget je Empfehler. Voreingestellt sind ein Essens- und ein Amazon-Gutschein. Folgst du bei Versicherungskunden der strengen Auslegung, stellst du auf Sachgeschenke oder eine Spende um. Die Pauschalierung nach § 37b EStG planst du dort für das ganze Jahr ein, und übergeben wird ein Geschenk erst, wenn du es bestätigt hast.
- Führ je Kunde eine Jahresliste mit Datum, Anlass, Gegenstand und Preis inklusive Umsatzsteuer.
- Rechne alle Geschenke an denselben Menschen zusammen, auch die Flasche Wein nach dem Schadenfall.
- Schenk Versicherungskunden im laufenden Vertrag Sachen oder Erlebnisse, kein Geld und nach der Auslegung der BaFin auch keine Gutscheine.
- Kläre mit deinem Steuerberater, welche Geschenke beim Empfänger überhaupt steuerpflichtig sind, und entscheide erst dann, ob du nach § 37b EStG pauschalierst.
- Trenne Geschenk und Prämie in der Buchhaltung, weil für beide andere Regeln gelten.
Fundstellen
- Bundesministerium der Finanzen: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Rn. 3 und 13 (Kopie der IHK München), Stand 19. Mai 2015
- BaFin: Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§ 48b VAG), Rn. 15, Stand 21. Oktober 2020
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de. Rundschreiben, Merkblätter und Bedingungen verlinken auf die Seite ihres Herausgebers.
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩