Was ein Tippgeber ist
Ein Gesetz definiert den Tippgeber nicht. Die maßgebliche Beschreibung steht in der Gesetzesbegründung zum Vermittlerrecht, Bundestagsdrucksache 16/1935. Die BaFin übernimmt sie wörtlich: Die Tätigkeit ist darauf beschränkt, „Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen“.
Der Grund für die Ausnahme steht im selben Satz: Der Tipp ist eine vorbereitende Handlung und zielt nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten ab. Der Tippgeber sagt also, wer etwas brauchen könnte. Was dieser Mensch braucht und welchen Vertrag er abschließt, klärst du.
In der Praxis eines Maklers sind das oft dieselben Leute: der Hausverwalter, der weiß, wer gerade eine Wohnung gekauft hat. Der Steuerberater, dessen Mandant sich selbständig macht. Das Autohaus, der Kollege aus der Baufinanzierung. Und dein eigener Kunde, der beim Grillen erzählt, wie schnell du den Wasserschaden reguliert hast.
Wo der Tipp endet und die Vermittlung beginnt
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, braucht nach § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Der Tippgeber bleibt nur so lange außerhalb dieser Pflicht, wie er beim Kontakt stehen bleibt. Die BaFin verlangt deshalb, ihm deutlich zu machen, dass er nur in einem eng begrenzten Bereich tätig werden darf, „insbesondere keine Beratung von Kunden durchführen oder Anträge aufnehmen“.
Für deine Zusammenarbeit heißt das: Bitte deinen Tippgeber um einen Namen und einen Grund. Über Tarife sprichst du. Je mehr er über Produkte erzählt, desto näher rückt er an die Vermittlung. Bestehen Zweifel, empfiehlt die BaFin eine Auskunft der örtlich zuständigen IHK.
- Im Rahmen: sagen, wen er kennt und warum diese Person mit dir sprechen sollte.
- Im Rahmen: deinen Namen, deine Nummer oder deinen Link weitergeben.
- Zu weit: Tarife erklären, Angebote vergleichen oder zu einem Produkt raten.
- Zu weit: Anträge ausfüllen, Unterschriften einholen oder Unterlagen für den Abschluss sammeln.
Was eine Tippgebervereinbarung enthalten sollte
Für regelmäßige Zusammenarbeit empfiehlt die BaFin eine schriftliche Tippgebervereinbarung. Ihr Rundschreiben 11/2018 richtet sich an Versicherungsunternehmen; Versicherungsmakler und Versicherungsberater nimmt es bei der Weitergabe an Vertriebspartner ausdrücklich aus. Als Gliederung für deine eigene Vereinbarung taugen die Punkte trotzdem, weil sie genau die Fragen beantworten, die später strittig werden.
Eine Vorlage für den Vertrag liefert dieser Beitrag nicht. Lass ihn von einem Anwalt aufsetzen, der deine Erlaubnis und deinen Vertrieb kennt.
- Der Hinweis, dass der Tippgeber nicht berät und keine Anträge aufnimmt.
- Eine Vergütungstabelle: wofür es was gibt und wann es fällig wird.
- Die Pflicht, vorher eine nötige Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und vorzulegen.
- Klauseln oder ein Merkblatt zum Datenschutz.
- Die Einverständniserklärung des möglichen Kunden zur Weitergabe seiner Daten, soweit das Gesetz keine Ausnahme zulässt.
Tippgeberprovision: Höhe und Auslöser
Eine gesetzliche Höhe für die Tippgeberprovision gibt es nicht. Das Sondervergütungsverbot richtet sich an Versicherer und Vermittler; der Tippgeber ist nach der BaFin nicht sein Adressat, weil er nicht vermittelt. Ist der Tippgeber zugleich dein Versicherungskunde, gehört er aber zu den Menschen, die das Verbot schützt. Dann gilt für ihn dasselbe wie für den empfehlenden Kunden weiter unten.
Eine Grenze zieht das Merkblatt trotzdem: Gibt der Tippgeber seine Vergütung planmäßig ganz oder teilweise an den Versicherungsnehmer weiter, und weiß das Versicherungsunternehmen davon, kommt eine mittelbare Zuwendung nach § 48b Abs. 2 S. 1 VAG in Betracht. Schreib deshalb in die Vereinbarung, dass die Vergütung beim Tippgeber bleibt.
Wichtiger als die Höhe ist der Auslöser. Hängt die Provision am Abschluss, bekommt der Tippgeber ein Interesse daran, dass unterschrieben wird, und genau dieses Interesse drängt ihn zum Beraten. Hängt sie am stattgefundenen Gespräch, ist sein Teil mit dem Kontakt erledigt. Das passt zur Rolle, die er rechtlich haben soll.
Wie die Tippgeberprovision versteuert wird
Beim Tippgeber hängt die Steuer an der Einkunftsart. Gelegentliche Vermittlungen nennt § 22 Nr. 3 EStG ausdrücklich als Beispiel für sonstige Einkünfte, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht. Dann gilt die Freigrenze: Unter 256 Euro im Kalenderjahr bleibt alles steuerfrei, ab 256 Euro ist der ganze Betrag zu versteuern. Wer laufend Tipps gegen Geld gibt, kann gewerblich tätig sein. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das nach § 14 GewO dem Gewerbeamt anzeigen.
Umsatzsteuer kommt nur in Frage, wenn der Tippgeber Unternehmer ist. Nach § 2 Abs. 1 UStG setzt das eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus; wer einmal einen Bekannten nennt, ist das in der Regel nicht. Für Unternehmer befreit § 4 Nr. 11 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Ob die Provision eines Tippgebers darunter fällt, hängt an der Einordnung seiner Tätigkeit im Einzelfall. Das klärt sein Steuerberater.
Bei dir ist die Provision eine Ausgabe für deinen Vertrieb. Lass dir für jede Zahlung einen Beleg geben oder stell eine Gutschrift aus, mit Datum, Betrag und dem Kontakt, für den gezahlt wurde.
Dein Kunde als Empfehler
Der häufigste Tippgeber eines Maklers ist ein zufriedener Kunde. Anders als ein fremder Tippgeber ist er Versicherungsnehmer, also genau der Mensch, den § 48b VAG schützt. Ob ein Dank für seine Empfehlung als Sondervergütung zählt, ist nicht abschließend geklärt. Als geringwertig gelten nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Abschlusses bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Sicher ist außerdem, was ihn zum Vermittler machen würde: wenn er für dich berät.
Daraus folgen zwei Regeln für dein Empfehlungsgeschäft. Erstens: Dein Kunde gibt keine fremden Kontaktdaten an dich weiter, sondern leitet deinen Kontakt an den Menschen weiter, an den er denkt. Dann entsteht bei dir kein Datensatz über jemanden, der nie zugestimmt hat, und du rufst niemanden an, der dich nicht kennt. Für den Anruf beim Verbraucher verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ohnehin dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Zweitens: Das Dankeschön hängt nicht an seinem eigenen Vertrag, also kein Beitragsnachlass und keine Gutschrift auf die Prämie. So ist Bestandsgold gebaut. Dein Kunde verschickt seinen Link selbst, der Empfohlene meldet sich bei dir. Das Dankeschön wird nach deiner Regel fällig, voreingestellt nach dem stattgefundenen Gespräch, und übergeben wird es erst, wenn du es bestätigt hast.
Fundstellen
- BaFin: Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Rn. 66 und Abschnitt B.VIII, Stand 17. Juli 2018
- BaFin: Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§ 48b VAG), Stand 21. Oktober 2020
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de. Rundschreiben, Merkblätter und Bedingungen verlinken auf die Seite ihres Herausgebers.
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩