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Recht und Datenschutz

Tippgeber bei Versicherungen: Rolle, Provision, Grenzen

Ein Tippgeber nennt dir einen Kontakt und berät nicht. Wo die Grenze zur Vermittlung liegt, was er bekommen darf und wie dein Kunde dazu passt.1

Bestandsgold · Zuletzt geprüft am · 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • Ein Tippgeber stellt nur den Kontakt zwischen einem möglichen Kunden und dir her. Er berät nicht, vergleicht keine Angebote und nimmt keine Anträge auf. Deshalb braucht er keine Erlaubnis nach § 34d GewO.
  • Die BaFin schreibt in ihrem Rundschreiben 11/2018: „Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler.“ Das Sondervergütungsverbot in § 48b VAG richtet sich an Vermittler und Versicherer; der Tippgeber ist nicht sein Adressat.
  • Die Vergütung kann beim Tippgeber steuerpflichtig sein. Fällt sie unter § 22 Nr. 3 EStG, bleibt sie nur steuerfrei, solange alle Einkünfte dieser Art zusammen unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen.
Inhalt dieses Beitrags

Was ein Tippgeber ist

Ein Gesetz definiert den Tippgeber nicht. Die maßgebliche Beschreibung steht in der Gesetzesbegründung zum Vermittlerrecht, Bundestagsdrucksache 16/1935. Die BaFin übernimmt sie wörtlich: Die Tätigkeit ist darauf beschränkt, „Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen“.

Der Grund für die Ausnahme steht im selben Satz: Der Tipp ist eine vorbereitende Handlung und zielt nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten ab. Der Tippgeber sagt also, wer etwas brauchen könnte. Was dieser Mensch braucht und welchen Vertrag er abschließt, klärst du.

In der Praxis eines Maklers sind das oft dieselben Leute: der Hausverwalter, der weiß, wer gerade eine Wohnung gekauft hat. Der Steuerberater, dessen Mandant sich selbständig macht. Das Autohaus, der Kollege aus der Baufinanzierung. Und dein eigener Kunde, der beim Grillen erzählt, wie schnell du den Wasserschaden reguliert hast.

Wo der Tipp endet und die Vermittlung beginnt

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, braucht nach § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Der Tippgeber bleibt nur so lange außerhalb dieser Pflicht, wie er beim Kontakt stehen bleibt. Die BaFin verlangt deshalb, ihm deutlich zu machen, dass er nur in einem eng begrenzten Bereich tätig werden darf, „insbesondere keine Beratung von Kunden durchführen oder Anträge aufnehmen“.

Für deine Zusammenarbeit heißt das: Bitte deinen Tippgeber um einen Namen und einen Grund. Über Tarife sprichst du. Je mehr er über Produkte erzählt, desto näher rückt er an die Vermittlung. Bestehen Zweifel, empfiehlt die BaFin eine Auskunft der örtlich zuständigen IHK.

  • Im Rahmen: sagen, wen er kennt und warum diese Person mit dir sprechen sollte.
  • Im Rahmen: deinen Namen, deine Nummer oder deinen Link weitergeben.
  • Zu weit: Tarife erklären, Angebote vergleichen oder zu einem Produkt raten.
  • Zu weit: Anträge ausfüllen, Unterschriften einholen oder Unterlagen für den Abschluss sammeln.

Was eine Tippgeber­vereinbarung enthalten sollte

Für regelmäßige Zusammenarbeit empfiehlt die BaFin eine schriftliche Tippgebervereinbarung. Ihr Rundschreiben 11/2018 richtet sich an Versicherungsunternehmen; Versicherungsmakler und Versicherungsberater nimmt es bei der Weitergabe an Vertriebspartner ausdrücklich aus. Als Gliederung für deine eigene Vereinbarung taugen die Punkte trotzdem, weil sie genau die Fragen beantworten, die später strittig werden.

Eine Vorlage für den Vertrag liefert dieser Beitrag nicht. Lass ihn von einem Anwalt aufsetzen, der deine Erlaubnis und deinen Vertrieb kennt.

  • Der Hinweis, dass der Tippgeber nicht berät und keine Anträge aufnimmt.
  • Eine Vergütungstabelle: wofür es was gibt und wann es fällig wird.
  • Die Pflicht, vorher eine nötige Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und vorzulegen.
  • Klauseln oder ein Merkblatt zum Datenschutz.
  • Die Einverständniserklärung des möglichen Kunden zur Weitergabe seiner Daten, soweit das Gesetz keine Ausnahme zulässt.

Tippgeber­provision: Höhe und Auslöser

Eine gesetzliche Höhe für die Tippgeberprovision gibt es nicht. Das Sondervergütungsverbot richtet sich an Versicherer und Vermittler; der Tippgeber ist nach der BaFin nicht sein Adressat, weil er nicht vermittelt. Ist der Tippgeber zugleich dein Versicherungskunde, gehört er aber zu den Menschen, die das Verbot schützt. Dann gilt für ihn dasselbe wie für den empfehlenden Kunden weiter unten.

Eine Grenze zieht das Merkblatt trotzdem: Gibt der Tippgeber seine Vergütung planmäßig ganz oder teilweise an den Versicherungsnehmer weiter, und weiß das Versicherungsunternehmen davon, kommt eine mittelbare Zuwendung nach § 48b Abs. 2 S. 1 VAG in Betracht. Schreib deshalb in die Vereinbarung, dass die Vergütung beim Tippgeber bleibt.

Wichtiger als die Höhe ist der Auslöser. Hängt die Provision am Abschluss, bekommt der Tippgeber ein Interesse daran, dass unterschrieben wird, und genau dieses Interesse drängt ihn zum Beraten. Hängt sie am stattgefundenen Gespräch, ist sein Teil mit dem Kontakt erledigt. Das passt zur Rolle, die er rechtlich haben soll.

Wie die Tippgeber­provision versteuert wird

Beim Tippgeber hängt die Steuer an der Einkunftsart. Gelegentliche Vermittlungen nennt § 22 Nr. 3 EStG ausdrücklich als Beispiel für sonstige Einkünfte, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht. Dann gilt die Freigrenze: Unter 256 Euro im Kalenderjahr bleibt alles steuerfrei, ab 256 Euro ist der ganze Betrag zu versteuern. Wer laufend Tipps gegen Geld gibt, kann gewerblich tätig sein. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das nach § 14 GewO dem Gewerbeamt anzeigen.

Umsatzsteuer kommt nur in Frage, wenn der Tippgeber Unternehmer ist. Nach § 2 Abs. 1 UStG setzt das eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus; wer einmal einen Bekannten nennt, ist das in der Regel nicht. Für Unternehmer befreit § 4 Nr. 11 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Ob die Provision eines Tippgebers darunter fällt, hängt an der Einordnung seiner Tätigkeit im Einzelfall. Das klärt sein Steuerberater.

Bei dir ist die Provision eine Ausgabe für deinen Vertrieb. Lass dir für jede Zahlung einen Beleg geben oder stell eine Gutschrift aus, mit Datum, Betrag und dem Kontakt, für den gezahlt wurde.

Dein Kunde als Empfehler

Der häufigste Tippgeber eines Maklers ist ein zufriedener Kunde. Anders als ein fremder Tippgeber ist er Versicherungsnehmer, also genau der Mensch, den § 48b VAG schützt. Ob ein Dank für seine Empfehlung als Sondervergütung zählt, ist nicht abschließend geklärt. Als geringwertig gelten nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Abschlusses bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Sicher ist außerdem, was ihn zum Vermittler machen würde: wenn er für dich berät.

Daraus folgen zwei Regeln für dein Empfehlungsgeschäft. Erstens: Dein Kunde gibt keine fremden Kontaktdaten an dich weiter, sondern leitet deinen Kontakt an den Menschen weiter, an den er denkt. Dann entsteht bei dir kein Datensatz über jemanden, der nie zugestimmt hat, und du rufst niemanden an, der dich nicht kennt. Für den Anruf beim Verbraucher verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ohnehin dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Zweitens: Das Dankeschön hängt nicht an seinem eigenen Vertrag, also kein Beitragsnachlass und keine Gutschrift auf die Prämie. So ist Bestandsgold gebaut. Dein Kunde verschickt seinen Link selbst, der Empfohlene meldet sich bei dir. Das Dankeschön wird nach deiner Regel fällig, voreingestellt nach dem stattgefundenen Gespräch, und übergeben wird es erst, wenn du es bestätigt hast.

Fundstellen

Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de. Rundschreiben, Merkblätter und Bedingungen verlinken auf die Seite ihres Herausgebers.

  1. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩

Häufige Fragen

Braucht ein Tippgeber eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Nein, solange er nur Kontakte herstellt. Nach dem BaFin-Merkblatt zum Sondervergütungsverbot ist das keine Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34d GewO. Sobald er berät, Angebote vergleicht oder Anträge aufnimmt, vermittelt er und braucht dafür, wenn er es gewerbsmäßig tut, die Erlaubnis.

Wie hoch darf eine Tippgeberprovision sein?

Das Gesetz nennt keine Höhe. Die BaFin empfiehlt, die Vergütung in einer Tabelle festzulegen, die Teil der schriftlichen Tippgebervereinbarung ist. Gibt der Tippgeber seine Vergütung planmäßig an den Versicherungsnehmer weiter und weiß der Versicherer davon, sieht die BaFin darin eine mögliche mittelbare Zuwendung. Halte deshalb in der Vereinbarung fest, dass er die Vergütung behält.

Ist die Tippgeberprovision steuerfrei?

Nur in einem engen Fall. Fällt sie als gelegentliche Vermittlung unter § 22 Nr. 3 EStG, bleibt sie steuerfrei, wenn alle Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr zusammen weniger als 256 Euro betragen. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wer regelmäßig Tipps gibt, kann gewerbliche Einkünfte haben.

Muss ein Tippgeber ein Gewerbe anmelden?

Das hängt davon ab, ob er die Tätigkeit selbständig und auf Dauer betreibt. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das nach § 14 GewO anzeigen. Ob das im Einzelfall so ist, beantwortet das Gewerbeamt. Ist der Tippgeber angestellt, braucht er unter Umständen eine Genehmigung für die Nebentätigkeit.

Gilt das Sondervergütungsverbot, wenn mein Kunde mich empfiehlt?

Das ist nicht abschließend geklärt. Dein Kunde ist Versicherungsnehmer und damit vom Verbot geschützt, auch wenn er dir nur einen Kontakt nennt. Bleib deshalb bei dem, was in jedem Fall trägt: Er berät nicht, er gibt keine fremden Kontaktdaten heraus, und sein Dankeschön ist geringwertig und hat mit seinem eigenen Vertrag nichts zu tun.

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