Was du damit zu tun hast
- Sag deinem Kunden vorher, dass er nur einen Kontakt weitergibt. Die Beratung übernimmst du.
- Koppel die Belohnung nie an seinen eigenen Vertrag, auch nicht als Beitragsrabatt oder Gutschrift.
- Gib zu jeder Prämie einen Beleg mit Datum, Wert und Anlass heraus.
- Klär vor dem Start mit deinem Steuerberater, wie du die Prämien verbuchst.
Hintergrund
Die Grenze zur Vermittlung zieht die Tätigkeit. Ein Kunde, der dich weiterempfiehlt, ist zuerst Empfehler und bleibt Kunde. Ob er mit einer Prämie rechtlich als Tippgeber gilt, ist nicht abschließend geklärt. Klar ist die Grenze nach oben: Solange er nur sagt, wen er kennt und warum er zufrieden ist, bleibt es bei einem Tipp. Erklärt er Produkte, vergleicht er Angebote oder rät er zum Abschluss, wird daraus Vermittlung. Die braucht eine eigene Erlaubnis: § 34d GewO für Versicherungen, § 34f GewO für Finanzanlagen, § 34i GewO für Immobiliardarlehen. Wer nur den Kontakt herstellt, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht darunter.
Für Versicherungsvermittler gilt § 48b VAG: keine Sondervergütung an Versicherungsnehmer. Adressat dieses Verbots ist nach der BaFin der Vermittler, nicht der Tippgeber. Ist der Tippgeber zugleich dein Kunde, ist er Versicherungsnehmer; ob ein Dank für seine Empfehlung als Sondervergütung zählt, ist umstritten. Als geringwertig gelten nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG Belohnungen oder Geschenke bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Die Prämie darf jedenfalls keinen Bezug zu seinem eigenen Vertrag haben, auch nicht als Rabatt oder Gutschrift.
Beim Empfänger kann die Prämie steuerpflichtig sein. Ordnet man sie § 22 Nr. 3 EStG zu, gilt eine Freigrenze: Steuerfrei bleibt sie nur, wenn alle Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG kommt für Tippgeberprämien nicht automatisch in Betracht.
Fundstellen
- BaFin: Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§ 48b VAG), Rn. 4 und 5, Stand 21. Oktober 2020
- BaFin: Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Rn. 66, Stand 17. Juli 2018
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de. Rundschreiben, Merkblätter und Bedingungen verlinken auf die Seite ihres Herausgebers.
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩