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Recht und Datenschutz

§ 48b VAG: das Provisions­abgabe­verbot für Makler erklärt

Wortlaut, Ausnahmen und die Auslegung der BaFin: was du Kunden neben dem Vertrag geben darfst und was nicht.1

Bestandsgold · Zuletzt geprüft am · 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • Das Provisionsabgabeverbot steht in § 48b VAG. Es untersagt Versicherern und Versicherungsvermittlern, Kunden eine Sondervergütung zu gewähren oder auch nur zu versprechen: jede Zuwendung neben der vertraglich vereinbarten Leistung.
  • Geringwertiges ist ausgenommen. Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses bleiben bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr erlaubt. Erlaubt ist auch eine Zuwendung, die dauerhaft in den vermittelten Vertrag fließt, wenn der Versicherer den Vertrag entsprechend ändert.
  • Für Empfehlungen ist die Lage offen. Das Verbot richtet sich an Versicherer und Vermittler, ein Tippgeber ist nach der BaFin nicht sein Adressat. Dein empfehlender Kunde aber ist Versicherungsnehmer, und ob ein Dank für seine Empfehlung als Sondervergütung zählt, ist nicht abschließend geklärt.
Inhalt dieses Beitrags

Was § 48b VAG verbietet

Der Kern steht in § 48b Abs. 1 VAG: Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern ist es „untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen“. Das gilt auch für ihre Angestellten. Eine Vereinbarung, die etwas anderes regelt, ist unwirksam.

Was eine Sondervergütung ist, erklärt § 48b Abs. 2 VAG: jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung. Das Gesetz nennt drei Beispiele: die vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, eine sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft, und Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen.

Den Zweck beschreibt die BaFin in ihrem Merkblatt mit der Gesetzesbegründung: Die Vorschrift soll verhindern, dass es durch Sondervergütungen zu Fehlanreizen für den Verbraucher kommt. Der Kunde soll einen Vertrag wählen, weil er passt, nicht weil es etwas dazu gibt.

Wen das Verbot erfasst

Auf der Geberseite stehen Versicherer und Versicherungsvermittler im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG, also Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Für Vermittler steht dasselbe Verbot zusätzlich in § 34d Abs. 1 GewO, der § 48b VAG für entsprechend anwendbar erklärt.

Auf der Empfängerseite stehen Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte. Nach dem BaFin-Merkblatt zählt dazu auch, wer noch keinen Vertrag hat und sich in der Anbahnung befindet. Ein Interessent im Erstgespräch ist damit schon erfasst.

Die Aufsicht ist geteilt. Über die Versicherer wacht die BaFin, über die Vermittler die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Landesbehörde. Wer nur Finanzanlagen nach § 34f GewO oder Immobiliardarlehen nach § 34i GewO vermittelt, fällt nicht unter § 48b VAG, weil es dort um keinen Versicherungsvertrag geht.

Die 15-Euro-Grenze und wie die BaFin sie auslegt

Nach § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses als geringwertig, solange sie zusammen 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Die BaFin unterscheidet in ihrem Merkblatt zwei Fälle, die nebeneinander gelten können.

  • Zur Anbahnung oder anlässlich des Abschlusses: bis 15 Euro, entweder für die Anbahnung oder für den Abschluss, nicht für beides.
  • Im laufenden Vertrag: je Kalenderjahr bis 15 Euro oder bis 5 Prozent der Jahresprämie, aber nur als Sach- oder Dienstleistung, etwa ein Kalender, eine Essenseinladung oder Konzertkarten. Bargeld und Bargeldgleiches zählen hier nicht; Schecks und Gutscheine sieht die BaFin als bargeldgleich an.
  • Anlässlich des Abschlusses darf für jedes weitere Jahr, in dem der Vertrag besteht, wieder bis 15 Euro versprochen werden. Ausgezahlt wird jeweils erst im laufenden Jahr, nicht im Voraus.

Die beiden Ausnahmen in Absatz 3 und 4

Nach § 48b Abs. 3 VAG ist es keine Sondervergütung, wenn ein Versicherer einem Versicherungsnehmer Provision zahlt, der zugleich sein Vermittler ist. Das gilt nicht, wenn das Vermittlerverhältnis nur begründet wurde, um ihm Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

Nach § 48b Abs. 4 VAG greift das Verbot nicht, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. Die BaFin verlangt dafür, dass der Vertrag tatsächlich angepasst wird, und zwar durch eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Kunde. Eine Absprache nur zwischen dir und deinem Kunden reicht nach ihrem Merkblatt nicht. Ein einmaliger Nachlass im ersten Jahr ist keine dauerhafte Prämienreduzierung.

Was ein Verstoß kosten kann

Wer gegen das Verbot eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, handelt ordnungswidrig. Im Versicherungsaufsichtsgesetz steht der Tatbestand in § 332 Abs. 1 Nr. 2a VAG, der Rahmen in § 332 Abs. 5 VAG: bis zu 50.000 Euro Geldbuße. Für Vermittler nennt die Gewerbeordnung den Verstoß in § 144 Abs. 2 Nr. 7 GewO, die Geldbuße nach § 144 Abs. 4 GewO beträgt dort bis zu 5.000 Euro.

Schon das Versprechen genügt, das steht im Wortlaut von § 48b Abs. 1 VAG. Die BaFin verweist dazu im Merkblatt auf eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Landgerichts München I vom 4. Februar 2020 (Aktenzeichen 33 O 3124/19). Wer mit einem Dankeschön wirbt, das er nicht geben dürfte, ist also nicht erst bei der Übergabe dran.

Was das für Geschenke und Empfehlungen im Maklerbüro heißt

Für den Alltag lassen sich drei Fälle trennen. Das Weihnachtsgeschenk an einen Bestandskunden ist eine Zuwendung im laufenden Vertrag und bleibt nach der Auslegung der BaFin bei 15 Euro oder 5 Prozent der Jahresprämie, als Sachleistung. Das Willkommensgeschenk an einen Empfohlenen zielt auf die Anbahnung und bleibt bei 15 Euro.

Der dritte Fall ist der Dank an den Kunden, der dich empfohlen hat. Er ist Versicherungsnehmer, aber der Dank gilt nicht seinem eigenen Vertrag. Ob § 48b VAG hier greift, ist deshalb nicht abschließend geklärt. Gutscheine sieht die BaFin im laufenden Vertrag als bargeldgleich an; ob das auch für diesen Dank gilt, ist offen. Wer sicher gehen will, nimmt eine Sache bis 15 Euro oder eine Spende. Sicher ist nur die Gegenrichtung: Hängt das Dankeschön an seinem Vertrag, als Beitragsnachlass oder Gutschrift, ist es eine Zuwendung neben der vereinbarten Leistung.

Bestandsgold richtet die Auswahl der Dankeschöns nach deiner Erlaubnis. Mit § 34d bietet dir die Software kein Geld und keine Überweisung als Dankeschön an. Gutscheine, Spenden und Sachgeschenke kannst du auswählen, und ab 50 Euro Warenwert erscheint ein Hinweis zu § 48b VAG. Eine feste Obergrenze setzt sie nicht; die Auswahl prüfst du selbst.

Fundstellen

Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de. Rundschreiben, Merkblätter und Bedingungen verlinken auf die Seite ihres Herausgebers.

  1. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deinen Anwalt. ↩

Häufige Fragen

Was ist das Provisionsabgabeverbot?

Das Verbot für Versicherer und Versicherungsvermittler, Kunden einen Teil der Provision oder einen anderen Vorteil neben dem Vertrag zu geben oder zu versprechen. Es steht in § 48b VAG und heißt dort Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Geringwertiges bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr ist ausgenommen.

Gilt § 48b VAG auch für Versicherungsmakler?

Ja. § 48b VAG richtet sich an Versicherungsvermittler im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG, und dazu gehören Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Für Vermittler wiederholt § 34d Abs. 1 GewO das Verbot.

Darf ich meinen Kunden zu Weihnachten etwas schenken?

Ja, in engen Grenzen. Nach der Auslegung der BaFin darfst du im laufenden Vertrag je Kalenderjahr bis 15 Euro oder bis 5 Prozent der Jahresprämie zuwenden, als Sach- oder Dienstleistung. Gutscheine zählt die BaFin zu den bargeldgleichen Zuwendungen, die nicht darunter fallen.

Darf ich einen Teil meiner Courtage an den Kunden abgeben?

Nicht als Zahlung oder Rabatt neben dem Vertrag. Erlaubt ist nach § 48b Abs. 4 VAG nur, die Zuwendung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags zu verwenden. Die BaFin verlangt dafür eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Kunde; eine Absprache nur zwischen dir und dem Kunden reicht nicht.

Darf ich Kunden für eine Empfehlung belohnen?

Das ist nicht abschließend geklärt. Dein Kunde ist Versicherungsnehmer, und § 48b VAG verbietet Zuwendungen an ihn neben dem Vertrag. Ob ein Dank für eine Empfehlung darunter fällt, ist umstritten. Koppel den Dank deshalb nie an seinen eigenen Vertrag und nimm etwas Geringwertiges.

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