Was du damit zu tun hast
- Halte fest, worauf sich die Wärme stützt: laufender Vertrag, ausdrückliche Einwilligung oder Bitte um Rückruf. Ein Vermerk „kennt mich“ trägt im Streitfall nicht.
- Hol die Einwilligung für Anrufe im Termin ein und schreib Datum und Wortlaut mit.
- Ruf mit Anlass an: Ablauf, Anpassung, Jahresgespräch, Umzug.
- Schreib das Widerspruchsrecht in das Formular, mit dem du die Adresse erhebst, und danach in jede Werbe-E-Mail.
Hintergrund
Warm beschreibt die Temperatur des Kontakts: Der Angesprochene kennt den Berater oder rechnet mit einer Meldung. Typische Fälle sind der Bestandskunde vor dem Jahresgespräch, der ehemalige Kunde nach einem Umzug und der Interessent, der auf einer Veranstaltung um Rückruf gebeten hat.
Warm heißt nicht erlaubt. Für Werbeanrufe bei Verbrauchern verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch beim eigenen Kunden. Für Werbe-E-Mails an Bestandskunden öffnet § 7 Abs. 3 UWG eine enge Tür, aber nur mit allen vier Bedingungen der Norm zusammen. Am häufigsten fehlt der Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Verwendung. Ob deine Ansprache darunter fällt, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.
Ein Empfohlener, dessen Nummer dir dein Kunde gegeben hat, fühlt sich warm an. Rechtlich ist er ein kalter Kontakt, denn er selbst hat nichts zugestimmt.
Fundstellen
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de.