Was du damit zu tun hast
- Trenne in deinen Zahlen Empfehlungen aus Gesprächen von Empfehlungen über einen Link. Beide verhalten sich völlig verschieden.
- Lass die Nachricht immer den Kunden verschicken, von seinem eigenen Gerät. Sobald deine Software an eine fremde Adresse schreibt, bist du der Werbende.
- Ein Link mit Kennung macht die Empfehlung messbar. Er darf dabei keine Daten über den Empfänger sammeln, bevor dieser sich selbst meldet.
- Kläre vor dem ersten Programm mit einem Anwalt, ob § 48b VAG deine Prämie erfasst. Die Antwort ist nicht offensichtlich und im Nachhinein teuer.
Hintergrund
Referral geht auf to refer zurück, verweisen. Bekannt wurde das Wort durch Software und Onlinehandel: Jeder Kunde bekommt einen Link mit eigener Kennung, gezählt werden Klicks und Anmeldungen. Deshalb bringt der Begriff eine technische Erwartung mit, die die deutsche Empfehlung nicht hat.
Ein Referral kommt von einem Kunden, der selbst nichts verkauft. Ein Affiliate wird für die Vermittlung bezahlt und ist meist gar kein Kunde. Ein Tippgeber liegt dazwischen. Wer über den bloßen Hinweis hinausgeht und auf einen Abschluss hinwirkt, vermittelt. Dafür braucht er eine Erlaubnis: § 34d GewO für Versicherungen, § 34f oder § 34i GewO für Finanzanlagen und Immobiliardarlehen.
Was im Onlineshop läuft, ist im Finanz- und Versicherungsvertrieb nicht ohne Weiteres zulässig. Verschickt deine Software die Empfehlungsnachricht an eine fremde Adresse, ist das Werbung deines Hauses. So sieht es der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Empfehlungsfunktion auf Webseiten. Dann brauchst du die Einwilligung des Empfängers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auch wenn als Absender der Name des Kunden erscheint. Verschickt der Kunde die Nachricht selbst über seinen eigenen Messenger, ist es seine private Nachricht.
Fundstellen
Die Gesetzestexte stehen beim Bundesministerium der Justiz, die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung bei dsgvo-gesetz.de.